Zur Erfüllung der Schulpflicht können vollziehbare Anordnungen getroffen werden. Weder Art. 118 Abs. 1 BayEUG, wonach die Behörde befugt ist, den Schulpflichtigen zwangsweise der Schule zuführen zu lassen, noch Art. 119 Abs. 1 Nr. 2 BayEUG, wonach Verstöße gegen Art. 76 S. 2 BayEUG mit Geldbuße belegt werden können, treffen abschließende Regelungen; vielmehr bleibt daneben Raum für die zwangsweise Durchsetzung der Schulpflicht.
Die Unterweisung eines Kindes zu Hause stellt keinen Unterricht im Sinne des Art. 76 Satz 2 BayEUG dar, weil die Schulen den in der Verfassung verankerten Bildungs- und Erziehungsauftrag verwirklichen.
Die Test- und Maskenpflicht wegen Corona rechtfertigt kein Fernbleiben von der Schule.