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BAföG: bis zu 992 Euro im Monat – Das müssen Studierende und Schüler zur staatlichen Ausbildungshilfe wissen!

Familienrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, ist eines der wichtiges Instrument des Sozialrechts, um Chancengleichheit im Bildungswesen zu gewährleisten. Ziel des Gesetzes ist es, jungen Menschen eine Ausbildung oder ein Studium zu ermöglichen, die ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechen, selbst wenn die finanziellen Mittel des Elternhauses hierfür nicht ausreichen. Durch diese staatliche Unterstützung soll verhindert werden, dass der Bildungsweg allein vom Geldbeutel der Eltern abhängt.

Grundsätze der Förderung und berechtigter Personenkreis

Im Kern handelt es sich beim BAföG um eine finanzielle Sozialleistung, die zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen gewährt wird. Letzteres muss erst nach Abschluss der Ausbildung zurückgezahlt werden, wobei eine Rückzahlungshöchstgrenze existiert. Förderungsfähig sind grundsätzlich der Besuch von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Kollegs, Akademien sowie staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen.

Ein Rechtsanspruch auf diese Leistungen besteht immer dann, wenn die für den Lebensunterhalt und die Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Dies betrifft nicht nur Studierende. Auch Schülerinnen und Schüler können BAföG erhalten, wenn sie einen weiterführenden Schulabschluss anstreben oder eine berufsbildende Schule besuchen. Eine wesentliche Einschränkung für Schüler besteht jedoch darin, dass eine Förderung ab der zehnten Klasse in der Regel nur möglich ist, wenn eine Unterbringung außerhalb des Elternhauses notwendig ist.

Die Rechtsprechung hat hierzu präzisiert, dass Schüler nur dann einen Anspruch haben, wenn sie ausbildungsbedingt nicht bei den Eltern wohnen können, etwa weil die Ausbildungsstätte zu weit entfernt liegt. Ein Auszug aus rein sozialen Gründen, beispielsweise wegen beengter Wohnverhältnisse im Elternhaus, begründet keinen BAföG-Anspruch. In solchen Fällen muss gegebenenfalls auf andere Sozialleistungen wie Sozialhilfe zurückgegriffen werden (VGH Baden-Württemberg, 17.02.2003 - Az: 7 S 1895/02).

Zudem gelten Altersgrenzen: Bei Beginn des Ausbildungsabschnitts darf das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet sein. Ausnahmen gelten beispielsweise für die neu eingeführte Studienstarthilfe, bei der die Altersgrenze bei unter 25 Jahren liegt. Grundsätzlich ist die deutsche Staatsangehörigkeit Voraussetzung, allerdings können auch EU-Bürger, Personen mit Niederlassungserlaubnis oder anerkannte Geflüchtete unter bestimmten Voraussetzungen förderungsberechtigt sein. Wer nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, kann Zuschüsse erhalten, wenn eine langfristige Bleibeperspektive in Deutschland besteht.

Ermittlung des Bedarfs und Anrechnung von Einkommen

Die Höhe der Förderung ist nicht willkürlich, sondern orientiert sich an pauschalierten Bedarfssätzen. Diese Sätze decken den Lebensunterhalt, Wohnkosten sowie Ausbildungskosten ab. Ob der Höchstsatz gezahlt wird, hängt maßgeblich vom Einkommen der Eltern sowie dem eigenen Vermögen und Einkommen ab.

Das Amt für Ausbildungsförderung prüft zunächst das Einkommen der Eltern im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Verdienen die Eltern gut, wird erwartet, dass sie den Unterhalt der Kinder finanzieren. Liegt das Einkommen der Eltern beispielsweise bei etwa 78.000 Euro brutto im Jahr, ist eine Vollförderung unwahrscheinlich. Es existieren jedoch Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden. Für verheiratete Eltern gilt im Wintersemester 2025/26 ein Freibetrag von 2.540 Euro, für alleinstehende Elternteile 1.690 Euro. Weitere Freibeträge werden für Geschwisterkinder und Stiefelternteile gewährt.

Sollte das aktuelle Einkommen der Eltern, etwa durch Renteneintritt oder Arbeitslosigkeit, niedriger sein als im vorletzten Jahr, kann ein Aktualisierungsantrag gestellt werden. Hierbei ist jedoch Vorsicht und absolute Ehrlichkeit geboten. Werden vorsätzlich unvollständige Angaben zum voraussichtlichen Einkommen gemacht, um Leistungen zu erschleichen, droht Schadensersatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Eltern, die falsche Angaben machen, dem Amt den zu Unrecht gezahlten Betrag ersetzen müssen (BVerwG, 27.10.2016 - Az: 5 C 55.15).

Auch das eigene Vermögen der Auszubildenden wird geprüft. Für Personen unter 30 Jahren bleiben Ersparnisse bis zu 15.000 Euro anrechnungsfrei. Ab dem 30. Lebensjahr erhöht sich dieser Freibetrag auf 45.000 Euro. Vermögen, das diese Grenzen übersteigt, wird auf den Bedarf angerechnet. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen: Eine einmalige Schenkung der Eltern, etwa zum 18. Geburtstag, gilt als Vermögen und nicht als laufende Unterhaltsleistung (VG Hamburg, 16.09.2024 - Az: 2 K 5648/23).

Aktuelle Bedarfssätze und deren Angemessenheit

Die Höhe der BAföG-Sätze ist politisch und rechtlich ein Dauerthema. Im Wintersemester 2025/26 liegt der Höchstsatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, bei 992 Euro, sofern sie selbst krankenversichert sind. Dieser Betrag setzt sich aus dem Grundbedarf, einer Wohnpauschale von 380 Euro und Zuschlägen für die Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Wohnen Studierende noch bei den Eltern, liegt der Höchstsatz deutlich niedriger bei 534 Euro plus etwaige Versicherungskosten.

Die Wohnpauschale von 380 Euro steht dabei oft in der Kritik, da sie in vielen Universitätsstädten die realen Mietkosten nicht deckt. Ein WG-Zimmer kostete im Wintersemester 2025/26 durchschnittlich bereits 505 Euro. Trotz einer geplanten Erhöhung der Wohnpauschale auf 440 Euro zum Wintersemester 2026/27 bleibt somit eine Lücke.

Die Angemessenheit der Sätze beschäftigt auch die Gerichte. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits für vergangene Zeiträume (2014/2015) festgestellt, dass die damaligen Sätze verfassungswidrig niedrig waren und das ausbildungsbezogene Existenzminimum unterschritten (BVerwG, 20.05.2021 - Az: 5 C 11.18). Auch aktuellere Sätze werden vom Verwaltungsgericht Berlin als verfassungswidrig eingestuft (VG Berlin, 05.06.2024 - Az: 18 K 342/22). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in einer anderen Entscheidung klargestellt, dass aus dem Grundgesetz kein unmittelbarer individueller Anspruch auf höhere Leistungen abgeleitet werden kann, solange der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht evident überschreitet (BVerfG, 23.09.2024, Az: 1 BvL 9/21). Betroffene müssen sich daher aktuell mit den geltenden Sätzen arrangieren.

Eigene Einkünfte und Nebenjobs

Viele Studierende arbeiten neben dem Studium. Ein Minijob bleibt in der Regel anrechnungsfrei. Der Freibetrag für eigenes Einkommen liegt bei 353 Euro, zuzüglich Werbungskosten und Sozialpauschalen entspricht dies faktisch der Minijobgrenze von 556 Euro. Entscheidend ist die Summe der Einkünfte im Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten. Wer also in den Semesterferien mehr arbeitet, aber im Jahresdurchschnitt unter der Grenze von 6.672 Euro bleibt, muss keine Kürzungen befürchten. Nur der Betrag, der diese Grenze übersteigt, wird auf das BAföG angerechnet.

Bei anderen Sozialleistungen ist die Rechtslage differenziert. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gelten zwar als Einkommen, unterfallen aber dem allgemeinen Einkommensfreibetrag. Das bedeutet, sie werden bis zur Höhe dieses Freibetrags nicht auf das BAföG angerechnet (BVerwG, 27.02.2020 - Az: 5 C 5.19).

Antragstellung und Verfahren

BAföG wird nur auf Antrag gewährt und – das ist ein entscheidender Punkt – nicht rückwirkend. Finanzielle Leistungen gibt es frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Daher sollte der Antrag spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns eingereicht werden, selbst wenn noch Unterlagen fehlen. Die fehlenden Nachweise können nachgereicht werden. Anträge können schriftlich oder digital über „BAföG Digital“ gestellt werden.

Die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate betragen, teilweise bis zu neun Monate. Für diese Übergangszeit können Studierende gegebenenfalls Bürgergeld beantragen oder einen Vorschuss beim BAföG-Amt erbitten.

Ein wichtiger Aspekt bei der Antragstellung ist die Mitwirkungspflicht des Amtes. Übersieht das Amt bei der Prüfung der Elternunterlagen offensichtliche Einkünfte, die aus den Steuerbescheiden hervorgehen (z.B. Renten), so kann dies bei einer späteren Rückforderung wegen fehlerhafter Angaben der Eltern zu einer Minderung des Schadensersatzanspruchs führen. Ein Mitverschulden des Amtes wird hierbei angerechnet (BVerwG, 27.03.2025 - Az: 5 C 8.23).

Fachrichtungswechsel und Förderungsdauer

Die Förderung erfolgt in der Regel für die Dauer der Regelstudienzeit. Ein Wechsel der Fachrichtung ist ohne Verlust des BAföG-Anspruchs grundsätzlich nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters und aus wichtigem Grund möglich (VGH Bayern, 30.07.2025 - Az: 12 BV 25.731). Ein „wichtiger Grund“ liegt vor, wenn Eignungsmängel das Studium unzumutbar machen. Erfolgt der Wechsel später, ist ein unabweisbarer Grund erforderlich, der extrem streng ausgelegt wird.

Wer nach dem vierten Semester wechselt, muss sich zudem genau prüfen lassen, ob Semester aus dem alten Studiengang angerechnet werden. Können Semester nicht angerechnet werden, entfällt die Förderung meist. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass hierfür allein die Anrechnung durch die Hochschule maßgeblich ist; das BAföG-Amt oder das Gericht können diese akademische Entscheidung nicht ersetzen (BVerwG, 06.02.2020 - Az: 5 C 10.18).

Verlängerungen der Förderdauer über die Regelstudienzeit hinaus sind bei Krankheit, Behinderung, Schwangerschaft, Gremientätigkeit oder dem Nichtbestehen einer Abschlussprüfung möglich. Auch Verzögerungen vor dem Studium können relevant sein: Entscheidet sich ein Absolvent des zweiten Bildungsweges, noch das allgemeine Abitur nachzuholen, um seine Chancen auf einen Studienplatz zu verbessern, kann dies als Grund anerkannt werden, der den späteren Studienbeginn entschuldigt (VG Göttingen, 21.08.2014 - Az: 2 A 987/13).

Rückzahlung des Darlehensanteils

Nach Abschluss des Studiums muss der Darlehensanteil des BAföG zurückgezahlt werden. Die Schuld ist auf maximal 10.010 Euro gedeckelt, zahlbar in Raten von maximal 130 Euro monatlich. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach Ende der Förderung. Wer die Summe auf einen Schlag zurückzahlt, erhält signifikante Rabatte. Bei einer Schuld von 10.000 Euro reduziert sich der Betrag bei Einmalzahlung beispielsweise auf 7.900 Euro.

Verhältnis zum Unterhaltsanspruch

Das Verhältnis von BAföG zu zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen ist oft streitig. Grundsätzlich sind Studierende verpflichtet, BAföG als vorrangige Sozialleistung in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Eltern auf höheren Barunterhalt verklagen. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass es einem Studierenden zuzumuten ist, den Darlehensanteil des BAföG in Kauf zu nehmen. Die Weigerung, BAföG zu beantragen, um schuldenfrei ins Berufsleben zu starten, berechtigt nicht dazu, stattdessen die Eltern stärker in Anspruch zu nehmen (OLG Hamm, 27.09.2013 - Az: 2 WF 161/13).

Steuerliche Auswirkungen

Auch steuerrechtlich hat der BAföG-Bezug Auswirkungen auf Dritte. Unterstützt ein Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft einen studierenden Partner, der BAföG bezieht (oder beziehen könnte), können diese Unterhaltsleistungen in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Da der BAföG-Bezug den Anspruch auf Sozialleistungen wie Bürgergeld ausschließt, fehlt es an der für die steuerliche Abzugsfähigkeit erforderlichen Zwangslage des Unterhaltsleistenden (BFH, 31.03.2021 - Az: VI R 2/19).

Studienstarthilfe und elternunabhängige Förderung

Neu eingeführt wurde die Studienstarthilfe, ein einmaliger Zuschuss von 1.000 Euro für Studienanfänger unter 25 Jahren, die bereits Sozialleistungen beziehen. Dieser Betrag muss nicht zurückgezahlt werden und wird nicht auf das BAföG angerechnet.

In bestimmten Fällen ist auch eine elternunabhängige Förderung möglich, bei der das Einkommen der Eltern keine Rolle spielt. Dies gilt etwa, wenn der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt ist oder nach dem 18. Lebensjahr bereits fünf Jahre erwerbstätig war.

Das BAföG bleibt trotz bürokratischer Hürden und Diskussionen um die Höhe der Sätze die wichtigste Säule der staatlichen Ausbildungsfinanzierung. Eine genaue Prüfung der eigenen Ansprüche und eine frühzeitige Antragstellung sind für alle Betroffenen unerlässlich.
Stand: 19.11.2025
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