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BAföG und Fachrichtungswechsel: Anforderungen an Unverzüglichkeit und Begründung

Sozialrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Fachrichtungswechsel im Studium kann nur dann förderungsunschädlich erfolgen, wenn er rechtzeitig, nämlich spätestens bis zum Beginn des vierten Fachsemesters, vorgenommen und auf einen wichtigen Grund gestützt wird. Erfolgt er später, ist ein unabweisbarer Grund erforderlich. Bloße Zweifel an der Eignung oder Neigung genügen nicht, vielmehr muss der Wechsel unverzüglich nach Erkennen des Mangels erfolgen.

Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel nur gewährt, wenn dieser aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn Eignungs- oder Neigungsmängel das weitere Studium unzumutbar erscheinen lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Wechsel bis zum Beginn des vierten Fachsemesters erfolgt. Spätere Fachrichtungswechsel setzen einen unabweisbaren Grund voraus, der die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich macht.

Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn Studierende ein anderes Ausbildungsziel oder einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss anstreben. Abzugrenzen hiervon ist die Schwerpunktverlagerung, die nur dann angenommen werden kann, wenn die Semester vollständig angerechnet werden und keine Verlängerung der Gesamtstudiendauer eintritt. Der Wechsel eines Hauptfachs im Lehramtsstudium stellt regelmäßig einen Fachrichtungswechsel dar, da die Fächer für die Lehrbefähigung eigenständige Ausbildungsziele bilden und unterschiedliche Wissensgebiete betreffen.

Für die Beurteilung der maßgeblichen Semesterzahl ist allein die formale Immatrikulation in der neuen Fachrichtung ausschlaggebend. Eine faktische Teilnahme an Veranstaltungen der späteren Fachrichtung ohne entsprechende Einschreibung ist förderungsrechtlich unbeachtlich. Studienleistungen, die nur in Form einzelner Module anerkannt werden, führen nicht zu einer Anrechnung ganzer Semester nach § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG.

Ein wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Ausbildung nicht mehr zumutbar ist. Studierende müssen entsprechende Konsequenzen unverzüglich ziehen und dürfen den Wechsel nicht hinauszögern, etwa um die Zeit bis zum Beginn des neuen Studiums zu überbrücken. Ein Abwarten oder die Fortführung des bisherigen Studiums über die Orientierungsphase hinaus wirkt sich zum Nachteil auf den Förderungsanspruch aus.

Mangels rechtzeitigem Wechsel und mangels Vorliegen eines unabweisbaren Grundes besteht bei einem Fachrichtungswechsel erst nach dem vierten Fachsemester kein Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung.


VGH Bayern, 30.07.2025 - Az: 12 BV 25.731

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