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Haben die Eltern ein Informationsrecht über den Ausbildungsverlauf?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

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Eltern sind gesetzlich verpflichtet, ihren Kindern bis zum Abschluss einer angemessenen Berufsausbildung Unterhalt zu gewähren. Diese Pflicht kann auch bedeuten, dass sie eine Ausbildung oder ein Studium finanzieren, selbst wenn das Kind bereits volljährig ist. Doch mit der Zahlung stellt sich in der Praxis häufig die Frage: Dürfen die Eltern erwarten, regelmäßig über den Ausbildungsverlauf informiert zu werden? Oder darf das Kind den Eltern schlicht sagen „Es läuft schon“ und keine weiteren Details preisgeben?

Gerade wenn es um erhebliche monatliche Unterhaltsleistungen geht, besteht auf Seite der Eltern ein nachvollziehbares Interesse, zu wissen, ob die Ausbildung tatsächlich betrieben wird, ob Prüfungen abgelegt werden oder ob ein Fachrichtungswechsel stattgefunden hat.

Wann wird überhaupt Ausbildungsunterhalt geschuldet?

Gemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf.

Geschuldet wird danach eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Eltern, die ihrem Kind eine solche Berufsausbildung gewährt haben, sind grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Ausnahmen hiervon bestehen nur unter besonderen Umständen, etwa wenn der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden kann. Ferner kommt eine fortdauernde Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war, oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Informationsrecht ergibt sich aus dem Gegenseitigkeitsprinzip

Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen. Dies hat der BGH in seiner Entscheidung vom 03.05.2017 (Az: XII ZB 415/16) bestätigt.

Deshalb haben unterhaltspflichtige Eltern ein Informationsrecht über den Fortgang der Ausbildung und auch über etwaige Nebentätigkeiten. Dies bedeutet, dass das Kind den Unterhaltspflichtigen über die persönlichen und ausbildungsbedingten Umstände zu informieren hat.

Wenn das Kind die Eltern nicht über den Ausbildungsverlauf informiert ...

Wird das Auskunftsrecht der Eltern vom unterhaltsberechtigten Kind nicht erfüllt, haben die Eltern so lange ein Zurückbehaltungsrecht am Unterhalt, bis die geschuldeten Informationen erteilt sind (OLG Celle, 22.01.2001 - Az: 12 UF 205/00). Werden die Informationen zu Einkünften aus Erwerbstätigkeit verschwiegen, kann die Unterhaltspflicht sogar ganz entfallen.

In der Praxis heißt das: Das Kind muss den Eltern auf Anfrage wesentliche Informationen geben, zum Beispiel
  • Beginn und Art der Ausbildung
  • Ausbildungsstätte
  • voraussichtliche Dauer
  • Bestehen oder Nichtbestehen von Zwischen- oder Abschlussprüfungen
  • längere Unterbrechungen (Krankheit, Auslandsaufenthalt, Urlaubssemester)
Nicht erforderlich ist eine lückenlose Vorlage jedes Zeugnisses oder jedes einzelnen Leistungsnachweises. Die Auskunft muss lediglich so beschaffen sein, dass die Eltern die Unterhaltsvoraussetzungen überprüfen können.

Kommt ein Kind dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Unterhaltsanspruch des Kindes (noch) nicht verwirkt. Den Eltern steht nur ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Unterhaltszahlungen zu, bis die entsprechenden Informationen erteilt sind (OLG Celle, 22.01.2001 - Az: 12 UF 205/00).

Soweit falsche Angaben getätigt wurden, ist dies zwar eine Obliegenheitsverletzung, aber es ist auch dann schwierig, aufgrund dessen den Unterhalt einzustellen.

Sofern Auskünfte über den Ausbildungsverlauf verweigert werden, so kann dies jedoch zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen (OLG Hamm, 12.07.2004 - Az: 1 WF 178/04).

Dies ist für - in der Regel unterhaltspflichtige Väter - relevant, die keinen Kontakt zu ihrem Kind haben, aber Ausbildungsunterhalt zahlen sollen, dies aber nicht in jedem Fall müssen.

Muss über einen Studienplatzwechsel informiert werden?

Unterhaltsrechtlich ist der Wechsel des Studienfachs nach einem Semester und ggf. auch zwei Semestern nicht zu beanstanden, insbesondere dann nicht, wenn es sich um ein artverwandtes Studium handelt. In diesem Zusammenhang kann dem Unterhaltsberechtigten nicht entgegen gehalten werden, sich wegen der weiteren Durchführung seines Studiums nicht mit dem Unterhaltspflichtigen in Verbindung gesetzt zu haben. Eine ungefragte Pflicht zur Auskunft besteht insoweit nicht. Der Unterhaltsberechtigte ist gegenüber dem Unterhaltspflichtigen zwar Rechenschaft darüber schuldig, ob er sein Studium zügig vorantreibt, eine ungefragte Aufklärungspflicht trifft ihn bei einem solchen Studienfachwechsel dagegen nicht (vgl. OLG Celle, 22.02.2002 - Az: 18 UF 170/01).
Stand: 09.08.2025
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