Die finanzielle Unterstützung von Familien durch das
Kindergeld soll einen Beitrag zur Deckung der Lebenshaltungskosten für Kinder leisten und so die finanzielle Belastung der Eltern mindern. Während der Anspruch bis zur Volljährigkeit des Kindes in der Regel unkompliziert besteht, ist dies zwischen dem 18. und 25. Geburtstag, in der Praxis oftmals komplizierter. Dies gilt vor allem dann, wenn volljährige Kinder neben ihrer Ausbildung, ihrem Studium oder in Übergangsphasen einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Denn der
Aushilfsjob des Kindes kann den eigenen Anspruch auf Kindergeld gefährden – jedoch nur unter bestimmten Umständen.
Grundvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch bei Volljährigen
Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres erlischt der Kindergeldanspruch nicht automatisch, sondern wird unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängert. Das 25. Lebensjahr ist dabei mit dem Ablauf des Tages vor dem 25. Geburtstag vollendet. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich primär im Einkommensteuergesetz (EStG) und im
Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Der Gesetzgeber knüpft die Weitergewährung an den Umstand, dass sich das Kind in einer Lebensphase befindet, die typischerweise noch nicht zur eigenständigen finanziellen Absicherung führt.
Anerkannt ist hierbei zunächst die Absolvierung einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums. Hierunter fallen nicht nur betriebliche Ausbildungen und universitäre Studiengänge, sondern auch der Besuch von allgemeinbildenden Schulen, Fachoberschulen oder Berufskollegs. Solange das Kind ernsthaft und zielgerichtet eine solche Ausbildung verfolgt, wird es kindergeldrechtlich berücksichtigt.
Darüber hinaus erkennt die Familienkasse weitere Lebenssituationen an. Dazu zählt eine Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, beispielsweise zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn eines Studiums oder einer Lehre. Ebenso anspruchsberechtigt sind Kinder, die sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemühen, aber bisher keinen erhalten haben. Als Nachweis dient hier in der Regel eine entsprechende Meldung als ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit oder einem Jobcenter. Auch die Leistung eines anerkannten Freiwilligendienstes, wie ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder der Bundesfreiwilligendienst (BFD), begründet einen Anspruch. Für Kinder, die bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind, besteht ein Anspruch bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Für Kinder mit einer Behinderung, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, kann der Anspruch sogar über das 25. Lebensjahr hinaus bestehen.
Erst- und Zweitausbildung: so wirkt ein Nebenkob sich auf das Kindergeld aus
Für die Frage, welche Auswirkungen ein Nebenjob auf den Kindergeldanspruch hat, ist die Unterscheidung zwischen einer Erst- und einer Zweitausbildung von zentraler Bedeutung. Diese Differenzierung führt zu unterschiedlichen Konsequenzen hinsichtlich der erlaubten Erwerbstätigkeit des Kindes.
Eine Erstausbildung ist der erste berufsqualifizierende Abschluss. Dies kann eine abgeschlossene Lehre oder ein Bachelorstudium sein. Eine mehraktige Ausbildung, die aus mehreren, inhaltlich aufeinander aufbauenden Teilen besteht (z. B. Bachelor- und anschließender Masterstudiengang), wird in der Regel als eine einheitliche Erstausbildung gewertet, sofern die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn das Kind nach dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses eine weitere, eigenständige Ausbildung beginnt. Klassische Beispiele sind ein Masterstudium nach einem bereits abgeschlossenen, nicht konsekutiven Studium, oder eine kaufmännische Lehre nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium.
Hinzuverdienstmöglichkeiten während der ErstausbildungBefindet sich das volljährige Kind in seiner ersten Berufsausbildung oder seinem Erststudium, hat eine Nebentätigkeit seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2012 keine Auswirkungen mehr auf den Kindergeldanspruch der Eltern. Die früher geltenden Einkommensgrenzen für das Kind wurden ersatzlos gestrichen. Das bedeutet, dass das Kind während seiner Erstausbildung so viel verdienen darf, wie es möchte, ohne dass der Kindergeldanspruch gefährdet wird. Ob es sich dabei um einen Minijob, eine Werkstudententätigkeit oder eine umfangreichere Teilzeitbeschäftigung handelt, ist für die Familienkasse irrelevant.
Der Gesetzgeber geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausbildung im Vordergrund steht und die Erwerbstätigkeit lediglich der Finanzierung des Lebensunterhalts und der Ausbildung dient. Der Ausbildungscharakter der Lebensphase des Kindes bleibt im Vordergrund, weshalb die elterliche Unterstützung durch das Kindergeld weiterhin gerechtfertigt ist.
Tücken der „schädlichen Erwerbstätigkeit“ während der ZweitausbildungUnterschiede ergeben sich, sobald das Kind eine Zweitausbildung absolviert. Hier prüft die Familienkasse sehr genau, ob neben der Ausbildung eine sogenannte „schädliche Erwerbstätigkeit“ ausgeübt wird. Ist dies der Fall, entfällt der Kindergeldanspruch für die Dauer dieser Tätigkeit vollständig. Der Gesetzgeber unterstellt hier, dass mit dem ersten Berufsabschluss bereits die Fähigkeit zur eigenständigen Bestreitung des Lebensunterhalts erlangt wurde und eine weitere Ausbildung eher der Weiterqualifizierung dient. Ein Kindergeldanspruch besteht dann nur noch, wenn die Erwerbstätigkeit einen untergeordneten Charakter hat.
Als unschädlich und damit für den Kindergeldanspruch unbedenklich gilt eine Erwerbstätigkeit unter folgenden Voraussetzungen:
1. Die Erwerbstätigkeit ist Teil der Ausbildung: Findet die Tätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, ist sie per se unschädlich. Dies ist der typische Fall bei einer dualen Berufsausbildung, bei der die Arbeit im Betrieb integraler Bestandteil der Lehre ist.
2. Geringfügige Beschäftigung (Minijob): Ein klassischer Minijob, dessen monatliches Entgelt die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2025: 556 Euro) nicht übersteigt, gilt stets als unschädlich. Die Einstufung als Minijob durch den Arbeitgeber ist hierbei in der Regel für die Familienkasse maßgeblich.
3. Die 20-Stunden-Regel: Die wichtigste und in der Praxis relevanteste Grenze ist die wöchentliche
Arbeitszeit. Eine Erwerbstätigkeit gilt als unschädlich, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Maßgeblich ist hierbei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Überstunden können problematisch werden, wenn sie die Grenze regelmäßig überschreiten.
Eine vorübergehende Ausweitung der Arbeitszeit auf über 20 Stunden pro Woche ist unter bestimmten Bedingungen zulässig. Die Tätigkeit bleibt unschädlich, wenn sie auf einen Zeitraum von maximal zwei Monaten befristet ist und während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird. Dies ermöglicht es Studierenden beispielsweise, in den Semesterferien für einen begrenzten Zeitraum in Vollzeit zu arbeiten, ohne den Kindergeldanspruch für das gesamte Jahr zu verlieren. Es ist jedoch eine genaue Berechnung und Dokumentation erforderlich, um dies gegenüber der Familienkasse belegen zu können.
Besonderheiten in Übergangszeiten und bei der Ausbildungssuche
Auch für Kinder, die sich in einer Übergangsphase von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden oder die aktiv einen Ausbildungsplatz suchen, gelten die Regelungen zur schädlichen Erwerbstätigkeit. Das bedeutet: Auch in dieser Wartezeit darf das Kind keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche nachgehen, es sei denn, es handelt sich um einen Minijob oder ein kurzfristiges, auf zwei Monate befristetes
Arbeitsverhältnis im oben genannten Sinne.
Besondere Sorgfalt ist bei der Meldung als ausbildungssuchend geboten. Diese muss nicht nur einmalig erfolgen, sondern auch aufrechterhalten werden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass sich das Kind in regelmäßigen Abständen, üblicherweise alle drei Monate, bei der Agentur für Arbeit melden muss, um zu bestätigen, dass die Suche fortbesteht. Andernfalls kann der Kindergeldanspruch entfallen (BFH, 19.06.2008 - Az:
III R 66/05).
Was gilt für Nebenjobs minderjähriger Schüler?
Obwohl diese Regelungen primär volljährige Kinder betreffen, ist auch bei minderjährigen Schülern die Aufnahme eines Nebenjobs nicht unüblich. Hier sind die kindergeldrechtlichen Aspekte unproblematisch, da der Verdienst keine Rolle spielt. Es sind jedoch die strengen Vorschriften des
Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) zu beachten.
Grundsätzlich ist Kinderarbeit unter 13 Jahren verboten. Ab 13 Jahren dürfen Schüler mit Einwilligung der Eltern leichten und geeigneten Tätigkeiten nachgehen, wie zum Beispiel Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben. Die Arbeitszeit ist hier auf maximal zwei Stunden täglich (in landwirtschaftlichen Familienbetrieben drei Stunden) und nur zwischen 8 und 18 Uhr beschränkt, selbstverständlich nicht während der Schulzeit. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gelten diese Beschränkungen außerhalb der Ferien ebenfalls. In den Schulferien dürfen sie für maximal vier Wochen pro Jahr bis zu 40 Stunden wöchentlich arbeiten. Für Jugendliche ab 15, die nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind, sind bis zu acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich erlaubt. Ein Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht für Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht.
Nachweispflichten gegenüber der Familienkasse
Unabhängig von der jeweiligen Konstellation besteht gegenüber der zuständigen Familienkasse eine umfassende Mitteilungs- und Nachweispflicht. Eltern, die Kindergeld für ein volljähriges Kind beziehen, müssen alle relevanten Unterlagen, wie Ausbildungsbescheinigungen, Immatrikulationsbescheinigungen oder Nachweise über die Ausbildungssuche, unaufgefordert einreichen.
Entscheidend ist zudem, dass jede Änderung in den Verhältnissen des Kindes, die für den Kindergeldanspruch relevant sein könnte, der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt wird. Dies betrifft insbesondere den Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung, den Wechsel des Studiengangs oder eine Änderung im Umfang der Erwerbstätigkeit während einer Zweitausbildung. Werden diese Mitteilungen versäumt und stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug nicht mehr vorlagen, fordert die Familienkasse die zu Unrecht gezahlten Beträge zurück. Eine sorgfältige Prüfung der individuellen Situation und eine lückenlose Kommunikation mit der Behörde sind daher unerlässlich, um den Fortbestand des Kindergeldanspruchs zu sichern.
Weitere Informationen
Merkblatt Kindergeld