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Aushilfs- und Ferienjobs

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Gerade im Sommer sind viele Arbeitnehmer im Urlaub, so dass schnell ein personeller Engpass entstehen kann. Für viele Arbeitgeber sind in dieser Zeit Schüler, Jugendliche oder Studenten begehrt, um die Zeit zu überbrücken.

Grundsätzlich ist gerade bei Ferienjobs zu bachten, dass Kinder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres nicht arbeiten dürfen.

Jugendliche, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, sind Jugendliche im Sinne des JArbSchG.

Die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten, wobei aber Ausnahmen in Form von Aushilfs- oder Ferienjobs möglich sind.

Aushilfen sind Personen, die von Fall zu Fall für eine im Voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer in ein Dienstverhältnis treten (z.B. als Bedienung in einem Restaurant auf Stundenbasis). Aushilfen führen i.d.R. Tätigkeiten aus, die keine fachspezifische Ausbildung erfordern.

Die nachfolgenden Informationen wurden zum Teil einer Broschüre des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen entnommen.

Stand: (letzte Änderung: 17.09.2025)


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Tipp
Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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