Klarheit über den Unterhalt verschafft eine anwaltliche ➠ UnterhaltsberechnungLiegt die Regelstudienzeit bei 8 Semestern, so besteht nach 16 Semestern grundsätzlich kein Unterhaltsanspruch. Ein anderes gilt nur dann, wenn diese lange Studiendauer auf sachlichen Gründen beruht, die dem Kind nicht vorwerfbar sind.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Unstreitig ist, dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, der Klägerin
Ausbildungsunterhalt gemäß
§ 1610 Abs. 2 BGB für die Absolvierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung zu zahlen. Dementsprechend hat der Beklagte in der Vergangenheit - und inzwischen auch weiter bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auch regelmäßig Unterhalt in Höhe von monatlich 600 DM gezahlt. Unabhängig davon, dass der Beklagte mit diesem Betrag in der Vergangenheit zu geringen Unterhalt gemessen an dem auf ihn entfallenden Haftungsanteil erbracht hat und die Klägerin höheren Unterhalt mangels Verzugs für die Zeit vor April 2001 nicht nachfordern kann, schuldet der Beklagte weiterhin Unterhalt bis zu dem vom Amtsgericht festgesetzten Zeitpunkt. Der Anspruch der Klägerin ist insbesondere nicht durch Verwirkung oder die
lange Studiendauer ausgeschlossen.
Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs, die nur bei einer schwerwiegenden, einseitig von der Klägerin verschuldeten Verfehlung gegen den unterhaltsverpflichteten Beklagten in Betracht käme, bestehen nicht.
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