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Vereinfachtes Unterhaltsverfahren bei ausländischer Entscheidung unstatthaft

Familienrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das vereinfachte Unterhaltsverfahren ist auch gemäß § 249 Abs. 2 FamFG unstatthaft, wenn über den Kindesunterhalt eine Entscheidung eines ausländischen Gerichts existiert. Dies gilt unabhängig davon, ob vor einer Vollstreckung das Verfahren nach §§ 36 ff. AUG (Exequaturverfahren) durchgeführt werden müsste.

Hierzu führte das Gericht aus:

Gemäß § 249 Abs. 2 FamFG ist das vereinfachte Verfahren nicht statthaft, wenn zum Zeitpunkt, in dem der Antrag oder eine Mitteilung über seinen Inhalt dem Antragsgegner zugestellt wird, über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Schuldtitel errichtet worden ist. Dabei werden auch Entscheidungen ausländischer Gerichte über Kindesunterhalt erfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob sie zur Zwangsvollstreckung erst zugelassen sind, wenn das Verfahren nach §§ 36 ff. Auslandsunterhaltsgesetz (AUG - Exequaturverfahren) durchgeführt wurde. Denn § 249 Abs. 2 FamFG stellt nach seinem klaren Wortlaut nicht nur auf zur Zwangsvollstreckung geeignete Schuldtitel ab und greift unabhängig davon, ob aus dem Titel (noch) vollstreckt werden kann. Zudem kann im vereinfachten Verfahren, das von schwierigen Rechtsfragen verschont bleiben soll, über die Anerkennungsfähigkeit und Tragweite der ausländischen Unterhaltsfestsetzung nicht entschieden werden.

Der Anwendung des § 249 Abs. 2 FamFG steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller die Festsetzung von Kindesunterhalt nach Anspruchsübergang gemäß § 7 UVG begehrt. Denn maßgeblich für die Sperrwirkung des § 249 Abs. 2 FamFG ist, ob erneut dieselben unterhaltsrechtlich maßgeblichen Verhältnisse zu prüfen wären. Das ist bei einem Übergang von Ansprüchen auf Leistung von Kindesunterhalt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse der Fall.


OLG Frankfurt, 11.02.2025 - Az: 6 UF 11/25

ECLI:DE:OLGHE:2025:0211.6UF11.25.00

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Marc Stimpfl, Boppard