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Eigenbedarfskündigung kann die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden, wenn der Mieter durch den Wohnungsverlust einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleidet und die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nicht ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist eine sorgfältige Interessenabwägung nach § 719 Abs. 2 ZPO.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Im zugrunde liegenden Fall bewohnte eine ältere und gesundheitlich angeschlagene Mieterin seit Jahrzehnten eine Wohnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seine Tochter, deren Ehemann und zwei minderjährige Kinder. Die Familie lebte nach dem Umzug in Erwartung der Räumung zunächst in einer nur rund 40 m² großen Ersatzwohnung im selben Haus.
Das Berufungsgericht bestätigte die Wirksamkeit der Kündigung nach
§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und verneinte eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Härte nach §§ 574 ff. BGB. Weder das hohe Alter noch die vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen der Mieterin wurden als ausreichend angesehen, um eine unzumutbare Härte zu begründen. Der Vortrag sei widersprüchlich gewesen: Einerseits wurde fehlende Umzugsfähigkeit geltend gemacht, andererseits ein in naher Zukunft geplanter Umzug in ein Heim für Betreutes Wohnen. Das Gericht hielt daher ein Sachverständigengutachten zu den gesundheitlichen Folgen eines Umzugs nicht für erforderlich.
Die Mieterin stellte anschließend im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Danach kann die Vollstreckung eingestellt werden, wenn dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil droht und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
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