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Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Erteilung eines Arbeitszeugnisses?

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Bei Nichterteilung des Zeugnisses, wie im Prozessvergleich vereinbart, handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner, wenn er sie nicht vornimmt, durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann. Der gerichtlich festgestellte Vergleich stellt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Vollstreckung eines Zeugnisanspruchs aus einem gerichtlich festgestellten Vergleich.

Die Gläubigerin war seit dem 1. August 2015 in der Zahnarztpraxis des Schuldners laut schriftlichem Arbeitsvertrag als Praxismanagerin zu einer Monatsvergütung von € 3.500,00 brutto beschäftigt. Die Parteien waren zerstrittene Eheleute. Am 23. August 2023 erhob die Gläubigerin vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage gegen eine Kündigung des Schuldners vom 13. August 2023. Nach einigem Hin- und Her schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22. November 2023 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat. Der Vergleichstext lautet auszugsweise wie folgt:

„Vergleich

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung gegenstandslos ist und das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Beklagten aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen vom 13.08.2023 mit Ablauf des 31.10.2023 seine Beendigung finden wird.



5. Der Beklagte stellt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis aus, mit der Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und der Verhaltensbewertung „stets einwandfrei“, welches mit einer Dankes-, Gruß- und Wunschformel abschließt. Er wird der Klägerin das Zeugnis zusenden. Auf Wunsch erhält die Klägerin ein entsprechendes Zwischenzeugnis.“

Am 19. Dezember 2023 wurde die Vollstreckungsklausel erteilt; der Titel am 1. August 2024 durch den Gerichtsvollzieher zugestellt.

Auf Antrag der Gläubigerin hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 gegen den Schuldner zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 5 des Vergleichs vom 22. November 2023, nämlich der Gläubigerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ und der Verhaltensbewertung „stets einwandfrei“, welches mit einer „Dankes-, Gruß- und Wunschformel“ abschließt, zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 5.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft bis zu sechs Monaten festgesetzt.

Gegen diesen am 5. November 2024 zugestellten Beschluss hat der Schuldner am 18. November 2024 sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit gesondertem Schriftsatz vom 25. November 2024 begründet. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Schuldner ist der Ansicht, Ziff. 5 des Vergleichs sei mangels Bestimmtheit der Zwangsvollstreckung nicht zugänglich, denn der Text des Zeugnisses ergebe sich nicht aus dem Titel selbst.


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