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Fehlendes Nachlassverzeichnis: Gericht darf kein Zwangsgeld verhängen, wenn Erbe alles Zumutbare getan hat

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Zwangsgeld zur Durchsetzung der Pflicht zur Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist unzulässig, wenn der Erbe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits einen anderen Notar beauftragt und diesem alle erforderlichen Unterlagen übermittelt hat.

Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlass, der unter anderem die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses umfassen kann. Wird der Erbe zur Vorlage eines solchen Verzeichnisses verurteilt und kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, stehen dem Gläubiger grundsätzlich Zwangsmittel zur Verfügung. In der Praxis ist dabei häufig umstritten, unter welchen Voraussetzungen ein Zwangsgeld zulässig ist - insbesondere dann, wenn der Erbe auf die Mitwirkung eines Notars angewiesen ist und dieser die Urkundstätigkeit verweigert.

Die Zwangsvollstreckung zur Erfüllung eines titulierten Anspruchs auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO (vgl. BGH, 13.09.2018 - Az: I ZB 109/17; OLG Karlsruhe, 16.02.2021 - Az: 9 W 58/20). Das gilt auch dann, wenn zur Vornahme der Handlung die Mitwirkung eines Dritten - hier des Notars - notwendig ist. Die Vollstreckung dient in diesem Fall dazu, den Willen des Schuldners insoweit zu beugen, als dieser alles tatsächlich und rechtlich in seiner Macht Stehende zu tun hat, um den Notar zur erforderlichen Mitwirkung zu veranlassen.

Anders als das Ordnungsgeld hat das Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 ZPO keinen Sanktionscharakter. Daraus folgt eine für die Praxis wesentliche Konsequenz: Es ist für die Festsetzung einer Zwangsmaßnahme bedeutungslos, ob und inwieweit der Schuldner in der Vergangenheit alles Erforderliche mit der gebotenen Beschleunigung getan hat, um auf eine zügige Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses hinzuwirken. Maßgeblich ist allein, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des beauftragten Notars zu erlangen. Für die Verhängung von Zwangsmaßnahmen ist daher darauf abzustellen, ob dem Schuldner zum maßgeblichen Zeitpunkt noch Maßnahmen oder Handlungen möglich sind, die zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs - der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses - führen können.

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