Eine Anfechtung der Annahme einer Erbschaft ist nicht möglich, wenn der Erbe in einer ausdrücklich formulierten und unterschriebenen Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft angenommen hat und ihm der Inhalt dieser Erklärung bewusst war.
Ein bloßer Irrtum über die Möglichkeit der Ausschlagung - etwa die Unkenntnis darüber, dass eine Ausschlagung überhaupt möglich ist - stellt lediglich einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar und begründet keinen Anfechtungsgrund im Sinne von § 119 BGB.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten erfolgte und dem Erben die Möglichkeit der Ausschlagung völlig unbekannt war.
Ein bloßer Irrtum über die Möglichkeit der Ausschlagung - etwa die Unkenntnis darüber, dass eine Ausschlagung überhaupt möglich ist - stellt lediglich einen unbeachtlichen Rechtsirrtum dar und begründet keinen Anfechtungsgrund im Sinne von § 119 BGB.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Annahme der Erbschaft nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten erfolgte und dem Erben die Möglichkeit der Ausschlagung völlig unbekannt war.
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