Die Zuwendung von Einzelgegenständen - auch wenn sie einen erheblichen Teil des Nachlasses ausmachen - begründet keine Erbeinsetzung, wenn der Erblasser über einen klar abgrenzbaren und wertmäßig erheblichen Vermögensteil (wie selbst verwaltetes Kapitalvermögen) keine Verfügung getroffen hat. Ein Gesamtverfügungswille lässt sich in solchen Fällen regelmäßig nicht feststellen, sodass es bei der gesetzlichen Erbfolge verbleibt und die testamentarischen Zuwendungen als Vermächtnisse zu qualifizieren sind.
Testamentsauslegung: Erbeinsetzung oder Vermächtnis?
Bei der Auslegung eines Testaments gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (vgl. BGH, 16.07.1997 - Az: IV ZR 356/96). Dabei sind auch vom Erblasser falsch verwendete Rechtsbegriffe - etwa der Begriff „erben“ für eine Vermächtniszuwendung oder umgekehrt - der Auslegung zugänglich. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist, ob der Erblasser seinen Vermögensnachfolger in wirtschaftlicher Hinsicht bestimmen wollte oder lediglich einzelne Gegenstände bestimmten Personen zukommen lassen wollte.Erbeinsetzung trotz Einzelgegenstandszuwendung - Ausnahmen und Grenzen
Eine Erbeinsetzung kann ausnahmsweise auch bei der Zuwendung einzelner Gegenstände anzunehmen sein, wenn der Erblasser sein Vermögen vollständig nach einzelnen Gegenständen verteilt hat, wenn die Zuwendung den wertmäßigen Hauptnachlassgegenstand erfasst und das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat, oder wenn andernfalls überhaupt keine Erbeinsetzung vorläge und eine Ausschlusswirkung gegenüber den gesetzlichen Erben nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH, 12.07.2017 - Az: IV ZB 15/16). Sind diese Ausnahmen nicht erfüllt, greift die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB: Die Zuwendung einzelner Gegenstände gilt im Zweifel als Vermächtnis, nicht als Erbeinsetzung. Die Feststellungslast für das Vorliegen einer Erbeinsetzung trotz Einzelgegenstandszuwendung trägt derjenige, der sich hierauf beruft (vgl. OLG Rostock, 08.02.2022 - Az: 3 W 143/20).Der Gesamtverfügungswille: Mehr als eine bloße Prozentregel
Ob ein Erblasser über sein im Wesentlichen gesamtes Vermögen verfügt hat, bestimmt sich nicht allein nach dem Verhältnis des testamentarisch berücksichtigten zum Gesamtvermögen. Zwar wird im Schrifttum vertreten, dass der zugewendete Wert mindestens 90% des Gesamtvermögens ausmachen müsse, und auch die obergerichtliche Rechtsprechung ist insoweit uneinheitlich: Während manche Gerichte 74% als unzureichend ansehen (vgl. OLG Hamburg, 06.10.2015 - Az: 2 W 69/15), halten andere bereits 77% für ausreichend (vgl. BayObLG, 24.02.1999 - Az: 1Z BR 100/98) oder fordern mindestens 80% (vgl. OLG Brandenburg, 20.02.2023 - Az: 3 W 31/22; OLG Frankfurt, 01.07.2021 - Az: 20 W 75/19). Verbindliche Prozentgrenzen lassen sich der Rechtsprechung indes nicht entnehmen.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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