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Keine Nachlasspflegschaft und keine Verwahrung zugunsten bekannter Erben

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Nachlasspflegschaft kann nur zur Sicherung des Nachlasses angeordnet werden, wenn die Erben unbekannt sind oder ihre Erbenstellung unklar ist. Sind die Erben hingegen endgültig bekannt, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die Bestellung eines Nachlasspflegers. Maßgeblich ist, dass die Nachlasspflegschaft allein eine Sicherungsmaßnahme darstellt und nicht dazu dient, anstelle der Erben Abwicklungsmaßnahmen zu übernehmen. Die Entscheidung über den Nachlass obliegt ausschließlich den Erben selbst, die ihrerseits berechtigt sind, Dritte mit der Verwaltung oder Abwicklung zu betrauen.

Eine Verwahrung von Nachlassgegenständen zugunsten bekannter Erben durch das Nachlassgericht ist ebenfalls unzulässig. Vorschriften, die eine solche Befugnis vorsehen, existieren nicht. Insbesondere fehlt es an einer Auffangnorm, die es dem Nachlassgericht gestatten würde, im Interesse handlungsunwilliger, aber bekannter Erben tätig zu werden. Die gesetzlich vorgesehenen Instrumente beschränken sich auf die Fälle unbekannter oder ungeklärter Erbfolge.

Für den Umgang mit sichergestellten Gegenständen können gegebenenfalls Regelungen des Polizeigesetzes des zuständigen Bundeslandes herangezogen werden. Nach Aufhebung einer strafprozessualen Sicherstellung ist in Nordrhein-Westfalen beispielsweise eine anschließende Sicherstellung zur Gefahrenabwehr nach § 43 PolG NRW möglich. Diese kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Eigentumsverhältnisse unklar bleiben oder wenn berechtigte Personen nicht handeln. Eine vergleichbare Handlungsbefugnis besteht für das Nachlassgericht nicht.

Damit verbleibt es bei der Verantwortung der bekannten Erben, über den Nachlass zu verfügen. Diese sind nach der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, den Nachlass in Besitz zu nehmen und ordnungsgemäß zu verwalten.


AG Borken, 17.05.2019 - Az: 22 VI 218/19

ECLI:DE:AGBOR1:2019:0517.22VI218.19.00


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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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