Eine bewegliche Sache bleibt auch dann „abhandengekommen“, wenn der Eigentümer die durch den eigenmächtigen Besitzentzug entstandene Besitzlage lediglich duldet, ohne erneut selbst Besitz zu erlangen. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet in diesem Fall aus, da bloßes Dulden - ähnlich dem Schweigen - im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen Erklärungswert hat und insbesondere kein Besitzmittlungsverhältnis begründet.
Ein bloßes Dulden der bestehenden, durch den eigenmächtigen Besitzentzug entstandenen Besitzlage genügt für die Begründung eines solchen Besitzmittlungsverhältnisses nicht. Denn bloßes Dulden hat - ähnlich wie das Schweigen - im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Der Eigentümer, der die fortbestehende unrechtmäßige Besitzlage lediglich hinnimmt, ohne eine Vereinbarung mit dem unmittelbaren Besitzer zu treffen, erlangt dadurch weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz zurück. Die Sache bleibt mithin abhandengekommen.
Für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses ist zusätzlich erforderlich, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz für den Eigentümer ausübt und dessen Eigentum anerkennt. Tritt der unmittelbare Besitzer im Rechtsverkehr - etwa gegenüber einem Erwerber - als Eigentümer auf und versichert dabei ausdrücklich, frei über die Sache verfügen zu können, spricht dies gegen ein solches Anerkenntnis.
Wann ist gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen?
Nach § 932 BGB kann der Erwerber einer beweglichen Sache auch dann Eigentum erlangen, wenn die Sache dem Veräußerer nicht gehörte, sofern der Erwerber gutgläubig ist. Dieser Grundsatz des Verkehrsschutzes findet seine Grenze in § 935 Abs. 1 Satz 1 BGB: Ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist. Das Abhandenkommen setzt voraus, dass der unmittelbare Besitzer den Besitz unfreiwillig, das heißt ohne oder gegen seinen Willen, verloren hat.Wann endet das Abhandenkommen einer Sache?
Die Rechtswirkungen des Abhandenkommens enden erst, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt. Maßgeblich ist hierfür entweder die Begründung unmittelbaren Besitzes oder eines mittelbaren Besitzes im Sinne von § 868 BGB. Ein mittelbarer Besitz setzt ein sogenanntes Besitzmittlungsverhältnis voraus, also ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der unmittelbare Besitzer den Besitz für einen anderen ausübt und dessen Eigentum (oder ein sonstiges Recht zum Besitz) anerkennt.Ein bloßes Dulden der bestehenden, durch den eigenmächtigen Besitzentzug entstandenen Besitzlage genügt für die Begründung eines solchen Besitzmittlungsverhältnisses nicht. Denn bloßes Dulden hat - ähnlich wie das Schweigen - im Rechtsverkehr grundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. Der Eigentümer, der die fortbestehende unrechtmäßige Besitzlage lediglich hinnimmt, ohne eine Vereinbarung mit dem unmittelbaren Besitzer zu treffen, erlangt dadurch weder unmittelbaren noch mittelbaren Besitz zurück. Die Sache bleibt mithin abhandengekommen.
Für die Annahme eines Besitzmittlungsverhältnisses ist zusätzlich erforderlich, dass der unmittelbare Besitzer seinen Besitz für den Eigentümer ausübt und dessen Eigentum anerkennt. Tritt der unmittelbare Besitzer im Rechtsverkehr - etwa gegenüber einem Erwerber - als Eigentümer auf und versichert dabei ausdrücklich, frei über die Sache verfügen zu können, spricht dies gegen ein solches Anerkenntnis.
Welche Bedeutung hat der Grundsatz von Treu und Glauben in diesem Zusammenhang?
Dem Eigentümer kann es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf ein Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB zu berufen, wenn er einen schutzwürdigen Rechtsschein dahingehend gesetzt hat, dass der unmittelbare Besitzer berechtigter Besitzer oder Eigentümer der Sache sei. Ein solcher Rechtsschein wird jedoch nicht bereits dadurch begründet, dass der Eigentümer einen Dritten, der sich mit einem Anliegen an ihn wendet, lediglich an den unmittelbaren Besitzer der Sache verweist. Vorliegend betraf dies die Verweisung einer um eine Leihe bittenden Partei an den unmittelbaren Besitzer des Archivs; dies allein begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass dieser zur Verfügung über die Sache berechtigt war.Welche Anforderungen bestehen an die Gutgläubigkeit des Erwerbers bei historisch bedeutsamen Sachen?
Im Rahmen der Prüfung der Gutgläubigkeit nach § 932 Abs. 2 BGB kann sich bei dem Erwerb singulärer, historisch bedeutsamer Gegenstände eine gesteigerte Nachforschungspflicht des Erwerbers ergeben. Es kann geboten sein, vor dem Ankauf Nachforschungen darüber anzustellen, ob der Veräußerer tatsächlich Eigentümer der Sache oder zumindest zur Verfügung darüber berechtigt ist. Unterbleiben solche gebotenen Nachforschungen, kann dies der Annahme der Gutgläubigkeit entgegenstehen.Welche Bedeutung hat der Erbenbesitz für den Fall, dass der Erwerber gutgläubig war?
Sollte der Erwerber bei Erwerb der Sache gutgläubig gewesen sein, kommt es für die Frage des Abhandenkommens darauf an, ob bereits der Erbe selbst Opfer eines Abhandenkommens geworden ist. Nimmt ein Dritter eine zum Nachlass gehörende Sache nach Eintritt des Erbfalls eigenmächtig an sich, kann dies den nach § 857 BGB auf den Erben übergegangenen Besitz (Erbenbesitz) verletzen und dadurch ein eigenständiges Abhandenkommen im Sinne von § 935 BGB zu Lasten des Erben begründen.
BGH, 26.06.2026 - Az: V ZR 92/25
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