Bei der Beurteilung der Erbfolge ist zu klären, welche letztwillige Verfügung wirksam errichtet wurde und welche Verfügungen durch spätere Testamente verdrängt worden sind. Maßgeblich ist dabei die Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Errichtung sowie die Vereinbarkeit mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Ein Testament ist nach § 2229 Abs. 4 BGB unwirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war. Die Feststellung der Testierunfähigkeit setzt eine medizinisch fundierte Begutachtung voraus; bloße Beobachtungen von Laien oder die Einschätzung eines Notars reichen hierfür nicht aus. Wird die Testierunfähigkeit festgestellt, entfaltet die Verfügung keine Wirkung.
Liegt im Zeitpunkt der Errichtung keine Testierunfähigkeit vor, ist das Testament grundsätzlich wirksam. Eine Unwirksamkeit kann sich jedoch aus zwingenden gesetzlichen Verboten ergeben. Nach § 134 BGB sind letztwillige Verfügungen nichtig, wenn sie gegen eine gesetzliche Verbotsnorm verstoßen. Begünstigungen von Pflegepersonen unterliegen nach § 7 WTG NRW einem Verbot. Dieses Verbot gilt jedoch erst seit Inkrafttreten des Gesetzes und erfasst nach früherer Rechtslage ausschließlich stationäre Betreuungseinrichtungen; eine Ausdehnung auf ambulante Betreuung im Wege der Analogie ist ausgeschlossen.
Ergibt sich keine Unwirksamkeit aus Testierunfähigkeit oder Verbotsnormen, bleibt das Testament wirksam. Frühere letztwillige Verfügungen werden gemäß § 2254 BGB durch eine spätere Verfügung widerrufen, auch wenn die eingesetzte Erbin oder der eingesetzte Erbe die Erbschaft später ausschlägt oder wegfällt. Entscheidend ist allein, dass die spätere Verfügung wirksam errichtet worden ist.
Die Erbfolge richtet sich damit nach demjenigen Testament, das wirksam errichtet wurde und nicht durch spätere wirksame Testamente aufgehoben ist.
Ein Testament ist nach § 2229 Abs. 4 BGB unwirksam, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig war. Die Feststellung der Testierunfähigkeit setzt eine medizinisch fundierte Begutachtung voraus; bloße Beobachtungen von Laien oder die Einschätzung eines Notars reichen hierfür nicht aus. Wird die Testierunfähigkeit festgestellt, entfaltet die Verfügung keine Wirkung.
Liegt im Zeitpunkt der Errichtung keine Testierunfähigkeit vor, ist das Testament grundsätzlich wirksam. Eine Unwirksamkeit kann sich jedoch aus zwingenden gesetzlichen Verboten ergeben. Nach § 134 BGB sind letztwillige Verfügungen nichtig, wenn sie gegen eine gesetzliche Verbotsnorm verstoßen. Begünstigungen von Pflegepersonen unterliegen nach § 7 WTG NRW einem Verbot. Dieses Verbot gilt jedoch erst seit Inkrafttreten des Gesetzes und erfasst nach früherer Rechtslage ausschließlich stationäre Betreuungseinrichtungen; eine Ausdehnung auf ambulante Betreuung im Wege der Analogie ist ausgeschlossen.
Ergibt sich keine Unwirksamkeit aus Testierunfähigkeit oder Verbotsnormen, bleibt das Testament wirksam. Frühere letztwillige Verfügungen werden gemäß § 2254 BGB durch eine spätere Verfügung widerrufen, auch wenn die eingesetzte Erbin oder der eingesetzte Erbe die Erbschaft später ausschlägt oder wegfällt. Entscheidend ist allein, dass die spätere Verfügung wirksam errichtet worden ist.
Die Erbfolge richtet sich damit nach demjenigen Testament, das wirksam errichtet wurde und nicht durch spätere wirksame Testamente aufgehoben ist.
OLG Köln, 22.05.2019 - Az: 2 Wx 124/19
ECLI:DE:OLGK:2019:0522.2WX124.19.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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