Ein im Erbvertrag vereinbarter, aber noch nicht ausgeübter Rücktrittsvorbehalt schließt den Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen einen Beschenkten nach § 2287 Abs. 1 BGB nicht aus. Solange der Erblasser vom Erbvertrag nicht tatsächlich zurückgetreten ist, bleibt er an seine Verfügungen gebunden, sodass der Erbe weiterhin berechtigt erwarten darf, ihn zu beerben.
Für dieses Ergebnis spricht insbesondere der Schutzzweck der erbvertraglichen Bindung: Würde bereits der bloße Rücktrittsvorbehalt die berechtigte Erwartung des Erben entfallen lassen, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und dadurch die erbvertraglich vereinbarte Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Dies benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der von einer solchen Schenkung unter Umständen keine Kenntnis erlangt. Zugleich würde dem Erblasser ermöglicht, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch Schenkungen wirtschaftlich zu umgehen, während ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags - die bei einem tatsächlichen Rücktritt ebenfalls entfielen - erhalten blieben.
Bindungswirkung des Erbvertrags und Grenzen lebzeitiger Verfügungen
Ein Erbvertrag bindet die Vertragschließenden dahingehend, dass die darin getroffenen letztwilligen Verfügungen nicht nachträglich einseitig abgeändert werden können. Diese Bindungswirkung schließt jedoch nicht aus, dass der Erblasser zu Lebzeiten weiterhin frei über sein Vermögen verfügen und Gegenstände daraus verschenken kann. Der vertraglich eingesetzte Erbe ist gegenüber solchen lebzeitigen Schenkungen nicht schutzlos gestellt: Nach dem Tod des Erblassers kann er unter den Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen.Welche Voraussetzungen gelten für den Herausgabeanspruch?
Der Herausgabeanspruch nach § 2287 Abs. 1 BGB setzt nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass die Schenkung der berechtigten Erwartung des Vertragserben zuwiderläuft, den Erblasser zu beerben. Bislang war höchstrichterlich nicht geklärt, ob diese berechtigte Erwartung bereits dann entfällt, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag gemäß § 2293 BGB ein Rücktrittsrecht vorbehalten hat, dieses Recht aber noch nicht ausgeübt wurde.Steht ein vereinbarter, aber nicht ausgeübter Rücktrittsvorbehalt dem Anspruch entgegen?
Die bloße Vereinbarung eines Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag steht dem Herausgabeanspruch des Erben nicht entgegen. Zwar mindert bereits der Vorbehalt eines Rücktritts die Aussichten des Erben, da er jederzeit mit der Erklärung des Rücktritts und dem damit verbundenen Wegfall der vertraglichen Erbeinsetzung rechnen muss. Solange der Erblasser vom Erbvertrag jedoch tatsächlich noch nicht zurückgetreten ist, bleibt er an seine im Vertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gebunden. Der Erbe darf in diesem Fall weiterhin berechtigt davon ausgehen, den Erblasser zu beerben.Für dieses Ergebnis spricht insbesondere der Schutzzweck der erbvertraglichen Bindung: Würde bereits der bloße Rücktrittsvorbehalt die berechtigte Erwartung des Erben entfallen lassen, könnte der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten verschenken und dadurch die erbvertraglich vereinbarte Erbeinsetzung wirtschaftlich aushöhlen. Dies benachteiligte den Vertragspartner des Erblassers, der von einer solchen Schenkung unter Umständen keine Kenntnis erlangt. Zugleich würde dem Erblasser ermöglicht, die ihn bindenden erbvertraglichen Regelungen durch Schenkungen wirtschaftlich zu umgehen, während ihn begünstigende Regelungen des Erbvertrags - die bei einem tatsächlichen Rücktritt ebenfalls entfielen - erhalten blieben.
Bedeutung einer Änderungsbefugnis im Erbvertrag
Enthält ein Erbvertrag eine sogenannte Änderungsbefugnis, nach der eine Vertragspartei nach dem Tod des Erstversterbenden einseitig berechtigt sein soll, den eigenen Nachlass abweichend von den erbvertraglichen Bestimmungen unter den Abkömmlingen aufzuteilen, ist der Inhalt einer solchen Klausel durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung, wonach eine derartige Änderungsbefugnis bereits zu Lebzeiten beider Vertragsparteien greifen soll, ist unzulässig, wenn sie dem Wortlaut der Klausel widerspricht und sich damit nicht mehr im Rahmen zulässiger Vertragsauslegung hält.Was war im konkreten Fall vorgefallen?
Vorliegend hatten der Erblasser und seine Ehefrau sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Vorerben und ihre gemeinsamen Kinder zu Nacherben sowie zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt und sich zugleich ein Rücktrittsrecht vom Erbvertrag vorbehalten. Der Erblasser übertrug noch zu Lebzeiten Grundstücke und Geldbeträge an eines der Kinder. Das Berufungsgericht hatte die Klage des anderen Kindes auf Herausgabe eines hälftigen Anteils mit der Begründung abgewiesen, der Rücktrittsvorbehalt schließe die berechtigte Erwartung des Erben aus. Diese Beurteilung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Schenkungen vom Erbvertrag nicht zurückgetreten war. Der Rechtsstreit wurde zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
BGH, 08.07.2026 - Az: IV ZR 256/25
Vorgehend: OLG Nürnberg, 24.10.2025 - Az: 1 U 555/24 Erb
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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