Ein in Deutschland gestellter Scheidungsantrag ist unzulässig, wenn zuvor bei einem ausländischen Gericht - hier in der Schweiz - in derselben Sache Klage erhoben wurde und die ausländische Rechtshängigkeit nach der dortigen lex fori früher eintrat als die Rechtshängigkeit des deutschen Verfahrens. Die Vorschriften der Brüssel IIb-Verordnung zur Bestimmung des Anrufungszeitpunkts (Art. 17) sind auf Sachverhalte mit Bezug zu einem Drittstaat nicht anwendbar, sodass sich der maßgebliche Zeitpunkt der Rechtshängigkeit insoweit ausschließlich nach nationalem Verfahrensrecht richtet.
Maßgeblich für die Frage, wann die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens eintritt, ist - vorbehaltlich vorrangiger, im konkreten Fall nicht einschlägiger Regelungen - die lex fori des ausländischen Gerichts. Die ausländische Rechtshängigkeit steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sein, zum anderen muss die zu erwartende ausländische Entscheidung im Inland anerkennungsfähig sein (vgl. BGH, 29.04.1992 - Az: XII ZR 40/91; BGH, 12.02.1992 - Az: XII ZR 25/91).
Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Verordnung: Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO bezeichnet der Begriff „Gericht“ jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats; Gerichte von Drittstaaten sind vom Wortsinn nicht erfasst. Die verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts gemäß Art. 17 Brüssel IIb-VO steht zudem im untrennbaren Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO, der das später angerufene Gericht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung derselben Ehe gestellt werden. Beide Vorschriften setzen damit voraus, dass es sich sowohl beim zuerst als auch beim später angerufenen Gericht um ein mitgliedstaatliches Gericht handelt. Die in Art. 17 Brüssel IIb-VO verwendete Singularformulierung „Ein Gericht“ rechtfertigt keine abweichende Auslegung, da sie sich aus dem allgemein gefassten Regelungsgehalt der Norm erklärt und keinen Rückschluss auf eine Differenzierung zwischen erst- und später angerufenem Gericht zulässt.
Der Befund wird durch einen Vergleich mit strukturell vergleichbaren Vorschriften anderer Verordnungen bestätigt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Regelungen zur Bestimmung des Anrufungszeitpunkts ebenfalls durchgängig auf das jeweils befasste - stets mitgliedstaatliche - Gericht abstellen. Auch die Anerkennungsversagungsgründe der Brüssel IIb-Verordnung untermauern dieses Verständnis: Während Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO die Unvereinbarkeit mit einer im Anerkennungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung betrifft und damit an eine Missachtung des Prioritätsprinzips nach Art. 20 Brüssel IIb-VO anknüpft, regelt Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO eigenständig und unter besonderen Voraussetzungen die Unvereinbarkeit mit einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung. Diese gesonderte Behandlung von Drittstaatenentscheidungen zeigt, dass sie nicht dem Prioritätsmechanismus der Art. 20, 17 Brüssel IIb-VO unterfallen.
Worum geht es bei der anderweitigen Rechtshängigkeit im internationalen Scheidungsverfahren?
Nach §§ 121 Nr. 1, 113 Abs. 1 FamFG iVm § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bewirkt die Rechtshängigkeit einer Streitsache, dass diese während ihrer Dauer von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden kann. Dieser Grundsatz beschränkt sich nicht auf das Verhältnis mehrerer inländischer Gerichte zueinander. Die früher eingetretene Rechtshängigkeit vor einem ausländischen Gericht kann die Unzulässigkeit eines später im Inland gestellten Scheidungsantrags in gleicher Weise begründen wie eine anderweitige Rechtshängigkeit im Inland (vgl. BGH, 28.05.2008 - Az: XII ZR 61/06; BGH, 02.02.1994 - Az: XII ZR 148/92).Maßgeblich für die Frage, wann die Rechtshängigkeit eines ausländischen Verfahrens eintritt, ist - vorbehaltlich vorrangiger, im konkreten Fall nicht einschlägiger Regelungen - die lex fori des ausländischen Gerichts. Die ausländische Rechtshängigkeit steht der Rechtshängigkeit bei einem inländischen Gericht gleich, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Zum einen müssen Beteiligte und Verfahrensgegenstand identisch sein, zum anderen muss die zu erwartende ausländische Entscheidung im Inland anerkennungsfähig sein (vgl. BGH, 29.04.1992 - Az: XII ZR 40/91; BGH, 12.02.1992 - Az: XII ZR 25/91).
Wie wirkt sich eine verzögerte Zustellung auf die Rechtshängigkeit aus?
Auf die Gründe für eine eingetretene Verfahrensdauer bis zur Zustellung eines Scheidungsantrags kommt es für die Bestimmung des Rechtshängigkeitszeitpunkts nicht an. Eine Vorverlagerung der Zustellungswirkung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs nach § 167 ZPO kommt in diesem Zusammenhang nicht in Betracht, weil diese Norm ausschließlich die Wahrung einer materiellen oder prozessualen Frist erfasst. Geht es - wie bei der Bestimmung der Rechtshängigkeit - nicht um die Wahrung einer Frist, sondern um den Eintrittszeitpunkt der Rechtshängigkeit selbst, ist für eine entsprechende oder unmittelbare Anwendung des § 167 ZPO kein Raum.Ist Art. 17 Brüssel IIb-VO auf Drittstaatensachverhalte anwendbar?
Art. 17 lit. a und b der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 (Brüssel IIb-VO) bestimmt verordnungsautonom den Zeitpunkt, zu dem ein Gericht als angerufen gilt. Diese Regelung ist jedoch bei Sachverhalten mit Bezug auf einen Drittstaat nicht Bestandteil der inländischen lex fori und damit für die Beurteilung der Rechtshängigkeit eines im Inland geführten Scheidungsverfahrens nicht heranzuziehen, wenn die Priorität gegenüber einem in einem Drittstaat geführten Parallelverfahren zu beurteilen ist.Dies ergibt sich zunächst aus Wortlaut und Systematik der Verordnung: Nach der Legaldefinition in Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Brüssel IIb-VO bezeichnet der Begriff „Gericht“ jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats; Gerichte von Drittstaaten sind vom Wortsinn nicht erfasst. Die verordnungsautonome Bestimmung des Anrufungszeitpunkts gemäß Art. 17 Brüssel IIb-VO steht zudem im untrennbaren Zusammenhang mit Art. 20 Abs. 1 Brüssel IIb-VO, der das später angerufene Gericht zur Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Anträge auf Scheidung derselben Ehe gestellt werden. Beide Vorschriften setzen damit voraus, dass es sich sowohl beim zuerst als auch beim später angerufenen Gericht um ein mitgliedstaatliches Gericht handelt. Die in Art. 17 Brüssel IIb-VO verwendete Singularformulierung „Ein Gericht“ rechtfertigt keine abweichende Auslegung, da sie sich aus dem allgemein gefassten Regelungsgehalt der Norm erklärt und keinen Rückschluss auf eine Differenzierung zwischen erst- und später angerufenem Gericht zulässt.
Der Befund wird durch einen Vergleich mit strukturell vergleichbaren Vorschriften anderer Verordnungen bestätigt, die im Rahmen ihrer jeweiligen Regelungen zur Bestimmung des Anrufungszeitpunkts ebenfalls durchgängig auf das jeweils befasste - stets mitgliedstaatliche - Gericht abstellen. Auch die Anerkennungsversagungsgründe der Brüssel IIb-Verordnung untermauern dieses Verständnis: Während Art. 38 lit. c Brüssel IIb-VO die Unvereinbarkeit mit einer im Anerkennungsmitgliedstaat ergangenen Entscheidung betrifft und damit an eine Missachtung des Prioritätsprinzips nach Art. 20 Brüssel IIb-VO anknüpft, regelt Art. 38 lit. d Brüssel IIb-VO eigenständig und unter besonderen Voraussetzungen die Unvereinbarkeit mit einer in einem Drittstaat ergangenen Entscheidung. Diese gesonderte Behandlung von Drittstaatenentscheidungen zeigt, dass sie nicht dem Prioritätsmechanismus der Art. 20, 17 Brüssel IIb-VO unterfallen.
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