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Braucht bei Verfahren mit Anwaltszwang jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt?

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Anwalt darf immer nur eine Partei vertreten, niemals beide Parteien zugleich. Dies gilt schon bei Beratungen im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen. Suchen also beide Eheleute einen Anwalt auf, um sich wegen Eheschwierigkeiten beraten zu lassen, so muss der Anwalt von Anfang an klarstellen, welcher der beiden Ehegatten ihm Mandat erteilt. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, sich strafbar zu machen. Natürlich kann er dann im Auftrag seines Mandanten Gespräche mit dem anderen Ehegatten führen.

Wenn in einem Verfahren Anwaltszwang besteht, bedeutet dies, dass nur ein Anwalt Anträge an das Gericht stellen darf. Eine Partei, die gar nicht beabsichtigt, einen Antrag zu stellen, weil sie mit dem von der Gegenseite gestellten Antrag einverstanden ist, sich jedenfalls nicht dagegen wehren will, braucht also auch keinen Anwalt.

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Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Nein. Ein Rechtsanwalt darf immer nur eine Partei vertreten. Dies gilt bereits für die Erstberatung bei Eheschwierigkeiten, um Interessenkollisionen und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Nur derjenige Ehegatte, der selbst Anträge bei Gericht stellen will, benötigt einen eigenen Anwalt. Wer den Anträgen der Gegenseite zustimmt und sich nicht gegen diese wehren möchte, ist nicht verpflichtet, einen Anwalt zu mandatieren.
Ja. Der Anwalt darf im Auftrag und im Interesse seines Mandanten Gespräche mit dem anderen Ehegatten führen, solange das Mandatsverhältnis eindeutig nur für eine Partei besteht.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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