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Braucht bei Verfahren mit Anwaltszwang jeder Ehegatte einen eigenen Anwalt?
Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten
Ein Anwalt darf immer nur eine Partei vertreten, niemals beide Parteien zugleich. Dies gilt schon bei Beratungen im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen. Suchen also beide Eheleute einen Anwalt auf, um sich wegen Eheschwierigkeiten beraten zu lassen, so muss der Anwalt von Anfang an klarstellen, welcher der beiden Ehegatten ihm Mandat erteilt. Tut er dies nicht, läuft er Gefahr, sich strafbar zu machen. Natürlich kann er dann im Auftrag seines Mandanten Gespräche mit dem anderen Ehegatten führen.
Wenn in einem Verfahren Anwaltszwang besteht, bedeutet dies, dass nur ein Anwalt Anträge an das Gericht stellen darf. Eine Partei, die gar nicht beabsichtigt, einen Antrag zu stellen, weil sie mit dem von der Gegenseite gestellten Antrag einverstanden ist, sich jedenfalls nicht dagegen wehren will, braucht also auch keinen Anwalt.
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