Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt, dass nur ein Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, Grundlage eines Verkaufs sein kann, mit dem der Geschädigte nicht gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit verstößt.
Die Wertermittlung muss so beschaffen sein, dass diese keinen Zweifel an ihrer Objektivität aufkommen lässt. Hierfür muss der Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert in der Regel drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt einholen und diese in seinem Gutachten konkret benennen (vgl. hierzu auch BGH, 01.06.2010 - Az: VI ZR 316/09). Ein Gutachten, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist für die Schadenregulierung unzureichend.
Der Geschädigte trägt dann das Risiko, dass er einen Restwert realisiert, der sich später im Prozess als zu niedrig erweist, sodass er sich einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit entgegenhalten lassen muss.
Die Wertermittlung muss so beschaffen sein, dass diese keinen Zweifel an ihrer Objektivität aufkommen lässt. Hierfür muss der Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert in der Regel drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt einholen und diese in seinem Gutachten konkret benennen (vgl. hierzu auch BGH, 01.06.2010 - Az: VI ZR 316/09). Ein Gutachten, das diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist für die Schadenregulierung unzureichend.
Der Geschädigte trägt dann das Risiko, dass er einen Restwert realisiert, der sich später im Prozess als zu niedrig erweist, sodass er sich einen Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit entgegenhalten lassen muss.
AG Dillenburg, 29.11.2021 - Az: 50 C 71/21 (15)
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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