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Halter eines falsch geparkten Autos trägt Mitschuld an Unfall

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer sein Fahrzeug auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in einer erkennbar als Durchfahrt gestalteten Fläche abstellt, parkt verkehrsbehindernd und haftet bei einem dadurch begünstigten Unfall mit einer Quote von 20 %. Das Fehlen eingezeichneter Parkplatzmarkierungen begründet kein Recht, das Fahrzeug beliebig abzustellen, wenn sich die Zweckbestimmung der Fläche aus der baulichen Gestaltung ergibt.

Wie erfolgt die Haftungsverteilung nach einem Parkplatzunfall?

Bei Verkehrsunfällen zwischen zwei Kraftfahrzeugen richtet sich die Haftungsverteilung nach §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Maßgeblich ist dabei eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge, wobei nur unstreitige oder bewiesene Umstände Berücksichtigung finden können. Die Betriebsgefahr eines am Unfall beteiligten Fahrzeugs bleibt auch dann relevant, wenn dieses zum Unfallzeitpunkt geparkt war, sofern noch ein Bezug zum fließenden Verkehr besteht. Nach der Literatur verbleibt ein stehendes Fahrzeug so lange in Betrieb, wie es bei der Abwicklung des Verkehrs noch eine Gefahr darstellt; Dauer und Zweck des Stillstands sind hierfür kein eigenständiges Kriterium mehr (vgl. BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 7 Rn. 95). Der Betrieb endet erst, wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß und in völliger Betriebsruhe außerhalb der für die Verkehrsabwicklung bedeutsamen Flächen abgestellt wird.

Wann liegt eine verkehrsbehindernde Parkweise auf einem unmarkierten Parkplatz vor?

Das Fehlen ausdrücklicher Parkplatzmarkierungen oder einer Beschilderung führt nicht dazu, dass ein Fahrzeug beliebig abgestellt werden darf. Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen findet die StVO Anwendung. Nach § 1 StVO erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht; wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Die Zweckbestimmung einer Fläche als Durchfahrt kann sich auch ohne ausdrückliche Beschilderung aus der baulichen Gestaltung ergeben. Vorliegend betraf dies eine Parkplatzanlage, bei der ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein die Parkreihen voneinander trennte und kurz vor dem Ende der Fahrgassen endete, wodurch eine erkennbare Durchfahrt zur jeweils anderen Fahrgasse entstand. Ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer kann aus einer solchen baulichen Anordnung erkennen, dass die betreffende Fläche nicht zum Parken, sondern zur Durchfahrt bestimmt ist.

Welche Bedeutung hat der Sinn und Zweck einer Durchfahrt für die Bewertung der Parkweise?

Für die Beurteilung, ob eine Fläche als Durchfahrt anzusehen ist, kommt es auch auf den erkennbaren Sinn und Zweck der baulichen Gestaltung an. Ermöglicht eine Durchfahrt den Wechsel zwischen zwei Fahrgassen in Vorwärtsfahrt, dient dies erkennbar der Vermeidung eines langen Rückwärtsfahrens durch die gesamte Fahrgasse. Rückwärtsfahren ist aufgrund eingeschränkter Sichtverhältnisse mit erhöhten Gefahren verbunden, was sich auch in § 9 Abs. 5 StVO widerspiegelt, wonach sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren erforderlichenfalls einweisen lassen muss. Wird eine derart konzipierte Durchfahrt zugeparkt, entsteht aus einer für die Vorwärtsdurchfahrt vorgesehenen Anlage faktisch eine Sackgasse, die andere Verkehrsteilnehmer zu einem gefahrträchtigen Rückwärtsrangieren über die gesamte Länge der Fahrgasse zwingt. Dies gilt in besonderem Maße auf Parkplätzen, die auch von Familien mit Kleinkindern frequentiert werden, da diese beim Rückwärtsfahren ohne Rückfahrkamera schlecht wahrnehmbar sind.

Rechtfertigen örtliche Gepflogenheiten oder das Verhalten Dritter ein Parken in der Durchfahrt?

Weder eine örtliche Übung, wonach bei Parkplatzmangel auch Durchfahrten beparkt werden, noch das vorangegangene rücksichtslose Verhalten eines Dritten begründen ein Recht, ebenso zu verfahren. Im Straßenverkehr können tatsächliche Gepflogenheiten bestehen, die gleichwohl nicht mit den Vorgaben der StVO vereinbar sind; eine solche Übung vermag die gesetzlichen Anforderungen an ein verkehrsgerechtes Verhalten nicht zu verdrängen. Ebenso wenig verschafft das Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ein eigenes Recht zu gleichermaßen rücksichtslosem Verhalten, zumal regelmäßig weder die Motivation noch die Dauer des fremden Parkvorgangs bekannt sind.

Wie wirkt sich ein grober Fahrfehler des Unfallgegners auf die Haftungsquote aus?

Fährt ein Fahrzeugführer bei einem Rangier- oder Wendemanöver gegen ein bereits stehendes Fahrzeug, weil die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite falsch eingeschätzt wurde, liegt hierin ein grober Fahrfehler, der eine überwiegende Haftung auf Seiten des aktiv handelnden Fahrzeugführers begründet. Gleichwohl schließt ein solcher Fahrfehler eine Mithaftung des verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs nicht aus, wenn dessen Parkweise eine Gefährdungslage geschaffen und damit die erste und entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen gesetzt hat (vgl. LG Mönchengladbach, 28.04.2009 - Az: 5 S 159/08).

Im vorliegenden Fall wurde eine Mithaftung des verkehrswidrig parkenden Fahrzeugs in Höhe der einfachen Betriebsgefahr von 20 % als angemessen erachtet, während die weit überwiegende Haftung aufgrund der aktiven Schädigungshandlung bei der anfahrenden Partei verblieb.


AG München, 12.02.2026 - Az: 344 C 8946/25


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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