Verfällt der Mieter eines Kraftfahrzeugs infolge Übermüdung in einen sogenannten Sekundenschlaf, verliert dadurch die Gewalt über das Fahrzeug und kommt von der Fahrbahn ab, begründet dies allein noch nicht den Vorwurf grob fahrlässigen Verschuldens. Ohne feststellbare, deutlich erkennbare Anzeichen der Ermüdung, die bewusst missachtet wurden, bleibt es bei der vertraglich vereinbarten Haftungsbeschränkung auf die Selbstbeteiligung.
Auch eine vorprozessual eingeräumte „starke Müdigkeit“ vor dem Einschlafen genügt nicht ohne weiteres, sofern nicht ersichtlich ist, dass diese ein Ausmaß erreicht hatte, das Anlass zur sofortigen Fahrtunterbrechung hätte geben müssen. Fehlt es an entsprechenden dokumentierten Anhaltspunkten - etwa in einem zeitnah erstellten Aktenvermerk -, kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht auf eine solche Aussage gestützt werden.
Haftungsbeschränkung im Mietvertrag und ihre Grenzen
Mietverträge über Kraftfahrzeuge sehen regelmäßig vor, das sich die Haftung des Mieters für Schäden am Fahrzeug auf eine vereinbarte Selbstbeteiligung reduziert, sofern eine entsprechende Haftungsbeschränkung bei Vertragsschluss vereinbart wurde. Von diesem Grundsatz wird typischerweise eine Ausnahme für Schäden gemacht, die der Mieter grob fahrlässig verursacht hat. In einem solchen Fall entfällt die Haftungsbeschränkung, und der Mieter haftet über die Selbstbeteiligung hinaus für den vollen Schaden.Was kennzeichnet grobe Fahrlässigkeit?
Grobe Fahrlässigkeit setzt die gesicherte Feststellung einer besonders schwerwiegenden Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt nur dann vor, wenn nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, weil einfache, naheliegende Überlegungen unterblieben sind. Dabei sind auch subjektive Umstände zu berücksichtigen, sodass dem Handelnden nur ein besonders schweres Verschulden zur Last gelegt werden darf. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit trifft nach allgemeinen Grundsätzen den Vermieter.Ist ein Sekundenschlaf fahrlässig?
Verfällt ein Fahrer infolge Übermüdung in einen Sekundenschlaf, verliert dadurch die Kontrolle über das Fahrzeug und kommt von der Fahrbahn ab, reicht dieser Umstand für sich genommen nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit zu begründen. Erforderlich wäre vielmehr die Feststellung, dass der Fahrer sich über deutlich erkennbare Vorzeichen der Ermüdung bewusst hinweggesetzt hat, bevor es zum Kontrollverlust kam. Allein der Umstand, dass vor dem Unfall mehrfach, teils längere Pausen eingelegt wurden, lässt nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, es habe sich dem Fahrer geradezu aufdrängen müssen, bei Fortsetzung der Fahrt einzuschlafen und die Gewalt über das Fahrzeug zu verlieren.Auch eine vorprozessual eingeräumte „starke Müdigkeit“ vor dem Einschlafen genügt nicht ohne weiteres, sofern nicht ersichtlich ist, dass diese ein Ausmaß erreicht hatte, das Anlass zur sofortigen Fahrtunterbrechung hätte geben müssen. Fehlt es an entsprechenden dokumentierten Anhaltspunkten - etwa in einem zeitnah erstellten Aktenvermerk -, kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht auf eine solche Aussage gestützt werden.
Beweislastverteilung
Die Darlegungs- und Beweislast für grobe Fahrlässigkeit obliegt grundsätzlich dem Vermieter. Eine Umkehr dieser Beweislast kommt nicht allein deshalb in Betracht, weil sich der Vermieter in Beweisschwierigkeiten befindet. Auch eine unterbliebene polizeiliche Unfallanzeige rechtfertigt keine abweichende Beurteilung, sofern nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass hierdurch die Beweislage zum Nachteil des Vermieters beeinflusst wurde.
OLG Düsseldorf, 14.03.2002 - Az: 10 U 13/01
ECLI:DE:OLGD:2002:0314.10U13.01.00
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