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Sekundenschlaf am Steuer: Wann droht der Führerscheinentzug?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Für eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Übermüdung genügt ein Übermüdungszustand, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafes begründet. Da ein gesunder, zuvor wacher Mensch nicht plötzlich und ohne Vorwarnung einschläft, kann sich der Fahrer nicht mit der Behauptung entlasten, keine Ermüdungsanzeichen bemerkt zu haben. Ein rechtsmedizinisches Gutachten ist für die Bejahung des dringenden Tatverdachts nicht erforderlich.

Übermüdung als körperlicher Mangel

Eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 b) StGB setzt voraus, dass der Fahrzeugführer infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Übermüdung kann einen solchen körperlichen Mangel darstellen. Allerdings genügt nicht jede Form der Müdigkeit; erforderlich ist ein Übermüdungszustand, der für den Fahrzeugführer die erkennbare Erwartung eines nahen Sekundenschlafes mit sich bringt. Der Fahrer muss die Übermüdung bei sorgfältiger Selbstbeobachtung entweder bemerkt haben oder mit ihrem Eintritt hätte rechnen müssen (vgl. BayOLG, 18.08.2003 - Az: 1 St RR 67/03).

Warum entlastet der Einwand fehlender Ermüdungsanzeichen nicht?

Nach gefestigter Rechtsprechung nimmt ein Kraftfahrer, bevor er am Steuer einschläft, stets deutliche Zeichen der Übermüdung an sich wahr oder kann diese zumindest wahrnehmen. Dieser Grundsatz beruht auf der in den berufenen Fachkreisen gesicherten Erkenntnis, dass ein gesunder, bislang hellwacher Mensch nicht plötzlich und ohne Vorwarnung von Müdigkeit überfallen wird (vgl. BGH, 18.11.1969 - Az: 4 StR 66/69; OLG Frankfurt, 26.05.1992 - Az: 8 U 184/91; BayOLG, 18.08.2003 - Az: 1 St RR 67/03). Behauptet ein Fahrzeugführer, keine Anzeichen einer Ermüdung wahrgenommen zu haben, vermag dies den Vorwurf der fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Herbeiführung der Gefährdungslage folglich nicht zu entkräften, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass entsprechende Warnzeichen objektiv vorhanden und subjektiv erkennbar waren.

Ist für den dringenden Tatverdacht ein rechtsmedizinisches Gutachten erforderlich?

Aus dem vorgenannten Erfahrungssatz folgt zugleich, dass die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens zur Feststellung des dringenden Tatverdachts nicht notwendig ist. Der dringende Tatverdacht kann sich bereits aus den äußeren Umständen des Geschehens - etwa den Angaben des Fahrzeugführers gegenüber der Polizei sowie den objektiven Unfallspuren - ergeben, ohne dass es einer vertieften medizinischen Klärung des konkreten Übermüdungsgrades bedarf. Eine abweichende Auffassung, wonach ein rechtsmedizinisches Gutachten zur Feststellung des dringenden Tatverdachts erforderlich sei, wird vereinzelt vertreten (a.A. LG Traunstein, 08.07.2011 - Az: 1 Qs 225/11), konnte sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedoch nicht durchsetzen.

Wie wurde im zugrundeliegenden Fall entschieden?

Im vorliegend zu entscheidenden Fall war der Fahrzeugführer nach den polizeilichen Ermittlungen dringend verdächtig, während der Fahrt am Steuer eingeschlafen zu sein und dadurch einen erheblichen Sachschaden an mehreren Fahrzeugen verursacht zu haben. Der Einwand, keine Ermüdungsanzeichen bemerkt zu haben, wurde vor diesem Hintergrund als nicht durchgreifend erachtet; ebenso wurde die Einholung eines rechtsmedizinischen Gutachtens für die Bejahung des dringenden Tatverdachts nicht als erforderlich angesehen. Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß §§ 111a, 94 StPO wurde daher bestätigt, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer späteren Entziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB auszugehen war.


LG Wiesbaden, 22.06.2015 - Az: 1 Qs 61/15

ECLI:DE:LGWIESB:2015:0622.1QS61.15.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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