Bei der Neuerteilung einer abgelaufenen Fahrerlaubnis der Klassen C/CE kann die Fahrerlaubnisbehörde eine erneute theoretische und praktische Prüfung verlangen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Befähigung nicht mehr besteht. Eine mehrjährige Fahrpause ist hierfür ein gewichtiges Indiz; Weiterbildungsbescheinigungen nach dem BKrFQG, der Besitz der Klasse C1 oder eine informelle Überprüfungsfahrt bei einem Fahrlehrer genügen nicht, um dieses Indiz zu entkräften, wenn zugleich keine belastbaren Nachweise über tatsächliche Fahrpraxis vorgelegt werden.
Sowohl Verlängerung als auch Neuerteilung setzen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass der Bewerber seine Eignung nach Anlage 5 zur FeV sowie die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. VGH Bayern, 13.04.2023 - Az: 11 ZB 23.498).
Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung zurückliegt, wie lange und in welchem Umfang der Betroffene von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine anschließende Phase mangelnder Fahrpraxis andauert. Die frühere Rechtslage, nach der nach Ablauf einer Zweijahresfrist zwingend eine erneute Prüfung erforderlich war, kann als Orientierungsgröße herangezogen werden, ohne dass sie im Sinne einer starren Grenze fortgilt. Eine mehrjährige Zeitspanne fehlender Fahrpraxis, im vorliegend zu entscheidenden Fall von knapp zehn Jahren, stellt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein gewichtiges Indiz für die Annahme dar, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. VGH Bayern, 23.08.2023 - Az: 11 C 23.1065; VGH Bayern, 18.08.2015 - Az: 11 CE 15.1217).
Voraussetzungen der Verlängerung und Neuerteilung von Fahrerlaubnissen der Klassen C/CE
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG voraus, dass der Bewerber seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat. Für Inhaber einer bereits erteilten Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E sieht § 24 Abs. 1 FeV eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre auf Antrag vor. Ist die Fahrerlaubnis bei Antragstellung bereits abgelaufen, erfolgt gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV eine Neuerteilung für weitere fünf Jahre.Sowohl Verlängerung als auch Neuerteilung setzen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass der Bewerber seine Eignung nach Anlage 5 zur FeV sowie die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. VGH Bayern, 13.04.2023 - Az: 11 ZB 23.498).
Welche Bedeutung hat die Dauer der fehlenden Fahrpraxis?
Die Anordnung einer erneuten Fahrerlaubnisprüfung steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist bei gerechtfertigter Annahme eines Verlusts der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zwingend vorgeschrieben. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen gehört, auch nach Aufhebung der früheren gesetzlichen Zweijahresgrenze, in erster Linie die Zeitdauer einer fehlenden Fahrpraxis, die regelmäßig den maßgeblichen Anhaltspunkt für die Einschätzung der fortbestehenden Fahrbefähigung darstellt.Aus Gründen der Verkehrssicherheit ist danach zu differenzieren, wie lange der erstmalige Nachweis der klassenspezifischen Befähigung zurückliegt, wie lange und in welchem Umfang der Betroffene von der Fahrerlaubnis Gebrauch gemacht hat und wie lange eine anschließende Phase mangelnder Fahrpraxis andauert. Die frühere Rechtslage, nach der nach Ablauf einer Zweijahresfrist zwingend eine erneute Prüfung erforderlich war, kann als Orientierungsgröße herangezogen werden, ohne dass sie im Sinne einer starren Grenze fortgilt. Eine mehrjährige Zeitspanne fehlender Fahrpraxis, im vorliegend zu entscheidenden Fall von knapp zehn Jahren, stellt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ein gewichtiges Indiz für die Annahme dar, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte (vgl. VGH Bayern, 23.08.2023 - Az: 11 C 23.1065; VGH Bayern, 18.08.2015 - Az: 11 CE 15.1217).
Wie weit reicht die behördliche Ermittlungspflicht?
Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG bestimmt die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen im Rahmen der Amtsermittlung. Sie hat allen rechtserheblichen Umständen nachzugehen, die von den Beteiligten zur Verfügung gestellten Erkenntnisquellen zu berücksichtigen und sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung mit den ihr bekannt gewordenen Tatsachen auseinanderzusetzen. Relevanter Vortrag der Beteiligten darf dabei nicht unbesehen übernommen werden; die Behörde muss vielmehr prüfen, ob dieser glaubhaft ist. Es ist zunächst Sache des Antragstellers, die Voraussetzungen seines Antrags darzulegen; die verfahrensmäßige Kooperationspflicht der Behörde führt nicht dazu, dass Unterlagen und Angaben ungeprüft übernommen werden können.Urteil freischalten
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VGH Bayern, 01.07.2026 - Az: 11 ZB 25.613
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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