Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 StVG setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) um weitere fünf Jahre verlängert.
Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E - wie hier - bei Antragstellung bereits abgelaufen, wird sie dem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre neu erteilt.
Sowohl die Verlängerung als auch die Neuerteilung setzen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und - was hier allein streitig ist - keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.
Davon war vorliegend im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen.
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E seine Befähigung bereits einmal nachgewiesen, wird ihm gemäß § 24 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis auf Antrag nach Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer (§ 23 Abs. 1 Satz 2 FeV) um weitere fünf Jahre verlängert.
Ist eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E - wie hier - bei Antragstellung bereits abgelaufen, wird sie dem vormaligen Fahrerlaubnisinhaber gemäß § 24 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 FeV für weitere fünf Jahre neu erteilt.
Sowohl die Verlängerung als auch die Neuerteilung setzen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 FeV voraus, dass er seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur FeV sowie die Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 zur FeV nachweist und - was hier allein streitig ist - keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine der sonstigen aus den §§ 7 bis 19 FeV ersichtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis fehlt. Insoweit genügt es, wenn aufgrund der vorliegenden Tatsachen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass dem Bewerber die erforderliche Befähigung fehlen könnte.
Davon war vorliegend im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auszugehen.
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VGH Bayern, 13.04.2023 - Az: 11 ZB 23.498
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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