Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 411.112 Anfragen

Mitwirkungspflicht bei Fahreignungszweifeln

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine polizeiliche Meldung über auffälliges Verhalten kann bereits einen Anfangsverdacht für eine fahreignungsrelevante psychische Erkrankung begründen und die Fahrerlaubnisbehörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen berechtigen. Legt der Betroffene daraufhin nur Atteste vor, die zwar einzelne Diagnosen ausschließen, ohne aber die tatsächliche Erkrankung zu benennen, bleiben die Zweifel bestehen; die Behörde darf dann ein Fahreignungsgutachten anordnen und bei dessen Nichtvorlage auf die Nichteignung schließen.

Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten verlangen?

Gegenstand der Entscheidung ist die sofortige Vollziehbarkeit einer Fahrerlaubnisentziehung, die auf die Nichtvorlage eines behördlich angeordneten Fahreignungsgutachtens gestützt wurde.

Vorliegend betraf dies einen Fahrerlaubnisinhaber, bei dem eine Polizeidienststelle der Fahrerlaubnisbehörde ein auffälliges Verhalten in einer Arztpraxis sowie eine zurückliegende Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung mitgeteilt hatte. Zu klären war, unter welchen Voraussetzungen eine solche Mitteilung eine Beibringungsanordnung rechtfertigt und ob vorgelegte ärztliche Atteste ausreichen können, um die daraus entstandenen Fahreignungszweifel auszuräumen.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung begründen, finden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG i.V.m. § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Auf dieser Grundlage kann die Behörde nach § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 zur FeV hinweisen. Zu den dort genannten psychischen Störungen zählen unter anderem organische Psychosen, chronische hirnorganische Psychosyndrome, affektive Psychosen sowie schizophrene Psychosen (Nr. 7.1, 7.2, 7.5, 7.6 der Anlage 4 zur FeV); die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend.
Eine Beibringungsanordnung setzt nicht voraus, dass eine Erkrankung bereits feststeht. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12; VGH Bayern, 05.05.2026 - Az: 11 CS 26.550). Allerdings darf die Gutachtensbeibringung nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ oder auf Mutmaßungen und Werturteile gestützt werden (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01). Ob die vorliegenden Tatsachen ausreichen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VGH Bayern, 17.12.2024 - Az: 11 B 24.1026).

Beobachtungen von Polizeibediensteten bei einem Kontakt mit der betroffenen Person können für die Begründung eines Anfangsverdachts ausreichen, auch wenn die polizeiliche Ereignismeldung subjektive Eindrücke und Wertungen wiedergibt. Fahrfehler oder Auffälligkeiten im Straßenverkehr sind hierfür keine Voraussetzung; ihr Fehlen steht der Einleitung von Aufklärungsmaßnahmen nicht entgegen.

Welche Mitwirkungspflichten treffen den Betroffenen vor Erlass der Gutachtensanordnung?

Sind die der Behörde vorliegenden Hinweise vage und ist unklar, welche Erkrankung vorliegen könnte, kann sie zur Vorbereitung ihrer Entscheidung Vorermittlungen anstellen und den Betroffenen auffordern, ärztliche Unterlagen vorzulegen oder persönlich vorzusprechen (vgl. VGH Bayern, 17.12.2024 - Az: 11 B 24.1026). Die auf diesem Weg erlangten Auskünfte behandelnder Ärzte stellen keine gutachterliche Beurteilung dar und ersetzen diese nicht; sie dienen der Behörde als Grundlage für die Entscheidung, ob die Beibringung eines Gutachtens nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV erforderlich ist. Kommt der Betroffene einem entsprechenden Ersuchen nicht oder nicht hinreichend nach und sind die Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft, kann die Behörde zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens auffordern.

Reichen ärztliche Atteste ohne Diagnoseangabe zur Ausräumung der Zweifel aus?

Der Fahrerlaubnisinhaber kann Eignungszweifel in Ausnahmefällen durch ärztliche Atteste oder andere geeignete Beweismittel ausräumen (vgl. VGH Bayern, 26.03.2026 - Az: 11 CS 26.337). Dies setzt jedoch voraus, dass für die Behörde keinerlei Restzweifel an der Fahreignung verbleiben, weil aus den vorgelegten Unterlagen auch für einen medizinisch nicht geschulten Laien eindeutig nachvollziehbar hervorgeht, dass die ursprünglichen Bedenken unbegründet sind. Bestätigen vorgelegte Atteste zwar das Fehlen bestimmter Diagnosen, zugleich aber eine fortbestehende ärztliche Anbindung und eine für die Behandlung erforderliche Compliance, ohne die zugrunde liegende Erkrankung zu benennen, wird die Erkrankung damit mittelbar bestätigt, ohne dass die Fahreignungszweifel vollständig ausgeräumt werden. In einem solchen Fall verbleibt Aufklärungsbedarf, insbesondere wenn die Anbindung an eine fachärztliche Einrichtung über einen längeren Zeitraum besteht und in diesen Zeitraum auch ein früheres, fahreignungsrelevantes Ereignis fällt.

Welche Rechtsfolge hat die Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens?

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen, sofern die Untersuchungsanordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und kein ausreichender Grund für die Weigerung oder Nichtbeibringung vorliegt (vgl. BVerwG, 12.03.1985 - Az: 7 C 26.83; BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2021 - Az: 16 B 22/21). Zwar ist es dem Betroffenen vorbehalten, ob er der Begutachtungsstelle und der Fahrerlaubnisbehörde ärztliche Vorbefunde vorlegen will. Lehnt er dies jedoch trotz berechtigter Aufforderung ab, muss er die daraus folgenden Maßnahmen - namentlich die Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens und im Fall der Nichtbeibringung die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV - zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hinnehmen. Diese Maßnahmen setzen der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Betroffenen Grenzen (vgl. BVerwG, 08.12.2025 - Az: 3 B 26.24; VGH Bayern, 27.01.2026 - Az: 11 CS 25.2331).


VGH Bayern, 29.06.2026 - Az: 11 CS 26.711


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus DIE ZEIT 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Mein Anliegen wurde kompetent und schnell bearbeitet. Ganz klare Weiterempfehlung meinerseits.
Verifizierter Mandant
Schnelle und verständliche Beratung zum Thema Kündigungsfrist. Vielen Dank!
Verifizierter Mandant