Bei der Mitteilungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach
§ 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt.
Der Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von
Verkehrsverstößen noch nicht abgelaufen sind, macht insbesondere bei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringensaufforderung bereits längere Zeit zurückliegenden Verstößen einzelfallbezogene Ermessenserwägungen im Rahmen der nach § 11 Abs. 2 und 3 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung nicht entbehrlich.
Verweigert ein Fahrerlaubnisbewerber die Beibringung eines geforderten
medizinisch-psychologischen Gutachtens, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nur dann auf dessen Nichteignung schließen und den Fahrerlaubnisantrag ablehnen, wenn die vorangegangene Aufforderung zur Gutachtensbeibringung ihrerseits rechtmäßig war - insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig. Die Rechtmäßigkeit der Beibringensaufforderung wird dabei inzident gerichtlich überprüft, sobald der Betroffene ihr nicht Folge leistet und die Behörde aus der Nichtvorlage die Konsequenzen zieht. Da die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung keinen Verwaltungsakt darstellt, sondern lediglich eine vorbereitende, nicht selbstständig anfechtbare Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung ist, entfaltet eine fehlerhafte Aufforderung ihre rechtliche Relevanz erst auf dieser Stufe der inzidenten Kontrolle.
Zu den formellen Anforderungen an eine wirksame Beibringensaufforderung gehört nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV auch die ausdrückliche Mitteilung an den Betroffenen, dass er die an den Gutachter zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Bei dieser Regelung handelt es sich entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung folgenlos bliebe. Wortlaut und systematische Stellung der Norm begründen ihren verpflichtenden Charakter. Die Regelung wurde den bereits bestehenden Mitteilungs- und Darlegungspflichten des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bewusst angefügt, deren Verletzung anerkanntermaßen zur Nichtanwendbarkeit von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV führt. Dem entspricht der Normzweck: Die Mitteilungspflicht soll dem Betroffenen ermöglichen, sich vor seiner Entscheidung über die Teilnahme an der Begutachtung über den Inhalt der behördlicherseits zusammengestellten Unterlagen zu informieren. Sie geht damit in ihrer Bedeutung über einen bloßen Hinweis auf das allgemeine Akteneinsichtsrecht nach § 29 LVwVfG hinaus und ist auch für die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen relevant. Die formellen Anforderungen können dabei nicht durch Überlegungen des Inhalts relativiert werden, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe. Eine nachträgliche Mitteilung - etwa im laufenden Gerichtsverfahren - vermag den Mangel nicht zu heilen, da die Mitteilungspflicht in den fristgebundenen Mechanismus der Beibringungsaufforderung eingebunden ist und ihren Zweck nachträglich nicht mehr erfüllen kann.
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