Hat ein Fahrerlaubnisinhaber Anlass zu Zweifeln an seiner Fahreignung gegeben – z.B. durch eine
Trunkenheits- oder
Drogenfahrt – so wird die Fahrerlaubnisbehörde ein
medizinisch-psychologisches-Gutachten anfordern um die Geeignetheit oder Ungeeignetheit des Betroffenen zu klären. Doch nicht immer ist der Betroffene Willens, ein entsprechendes Gutachten beizubringen.
Kann eine MPU erzwungen werden?
Die Anordnung an den Fahrerlaubnisbewerber, ein medizinisch - psychologische Gutachten beizubringen, lässt sich von der Behörde nicht zwangsweise durchsetzen. Ein negatives Gutachten muss der Behörde auch nicht vorgelegt werden. Die Behörde hat keine Möglichkeit, sich das Gutachten gegen den Willen des Begutachteten zu verschaffen.
Die Weigerung, eine MPU vornehmen zu lassen oder das Gutachten beizubringen, verhindert es jedoch, dass bestehende Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt werden können.
Kann gegen eine MPU-Anordnung geklagt werden?
Die Anordnung eines medizinisch psychologischen Gutachtens (MPU) kann nicht selbst Gegenstand einer gerichtlichen Klage sein (VG Neustadt, 20.01.2016 – Az:
1 K 936/15.NW). Denn bei der MPU handelt es sich lediglich um eine vorbereitende Verfahrenshandlung, die der Klärung der näheren Umstände dient, wenn Zweifel an der Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen bestehen. Damit kann eine abschließende Beurteilung über die Fahreignung erfolgen.
Behördliche Verfahrenshandlungen, wie die Anordnung eines MPU-Gutachtens, können nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht selbstständig angefochten werden. Der Betroffene muss darauf warten, dass die abschließende Sachentscheidung der Behörde ergeht.
Soll also die Anfertigung eines MPU-Gutachtens verweigert werden, muss der Betroffene die (voraussichtlich negative) Entscheidung über die Entziehung seiner Fahrerlaubnis abwarten, um dann gegen diese vorgehen zu können.
Im Rahmen der Klage wird dann auch vollumfänglich geprüft, ob die Voraussetzungen vorgelegen haben, um vom Kläger eine MPU verlangen zu können.
Wenn sich der Betroffene die MPU nicht leisten kann
Bei einer berechtigten Gutachtensanforderung kann es auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen grundsätzlich ebenso wenig ankommen wie bei anderen Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
Die bloße Behauptung des Betroffenen, er könne die Kosten für das Gutachten nicht aufbringe, schützt also nicht vor der MPU-Anordnung.
Derjenige, der ein Auto nutzt, hat nämlich auch diverse Ausgaben, um die Verkehrssicherheit des Kfz zu gewährleisten (z.B. TÜV-Untersuchungen, notwendige Reparaturen etc.).
Der Betroffene muss zudem zur Finanzierung des Gutachtens unter anderem ein Darlehen in Betracht ziehen.
Nur unter ganz besonderen Umständen kann dem Betroffenen zugebilligt werden, der Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens entgegenzuhalten, es sei ihm unzumutbar, die damit einhergehenden Kosten aus eigenen Mitteln oder mit fremder Hilfe aufzubringen. Dann trifft allerdings ihn die Beibringungslast. Die Beibringungslast, die § 11 Abs. 2 bis 4 sowie §§ 13 f.
FeV dem Betroffenen auferlegen, wenn berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, bezieht sich nicht nur auf das geforderte Gutachten, sondern umfasst auch die Tatsachen, die in seinem besonderen Fall die Zahlung der Kosten des Gutachtens als nicht zumutbar erscheinen lassen.
Kommt der Betroffene dieser Pflicht zum Vortrag derjenigen Tatsachen, die sein finanzielles Unvermögen ergeben, nicht nach, so kann von einer grundlosen Weigerung, sich begutachten zu lassen, ausgegangen und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden.
Da wirtschaftliches Unvermögen nur ganz ausnahmsweise als ausreichender Grund dafür anerkannt werden kann, dass die in
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezeichnete Rechtsfolge nicht eintritt, und Vorsorge dagegen getroffen werden muss, dass Bedürftigkeit lediglich vorgeschoben wird, um eine im Interesse der Verkehrssicherheit gebotene Aufklärung der Fahreignung zu verhindern, sind an den Nachweis fehlender Geldmittel als Hinderungsgrund für die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens strenge Anforderungen zu stellen.
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