Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung nach
§ 11 Abs. 8 FeV nur schließen, wenn die Anordnung, ein (medizinisch-psychologisches)
Gutachten beizubringen, rechtmäßig war.
Dies setzt u.a. voraus, dass sie dem Betroffenen eine eindeutige Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV zur Vorlage des Gutachtens gesetzt hat. Die Frist „unverzüglich“ ist dafür zu unbestimmt.
Die Frist zur Übersendung einer Einverständniserklärung hinsichtlich der Begutachtung kann nicht die Frist aus § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ersetzen.
Die Fahrerlaubnisbehörde darf nicht auf die Weigerung des Betroffenen schließen, das geforderte Gutachten beizubringen, wenn dieser eine Einverständniserklärung nicht oder nicht fristgerecht übersendet.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für ein Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge liegen nicht vor. Die Beklagte durfte nicht davon ausgehen, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen ist.
Insbesondere durfte sie diesen Schluss nicht daraus ziehen, dass er die geforderte Einverständniserklärung nicht bis zum Erlass des Bescheides übersandt hatte. Gemäß
§ 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen, der sich dazu als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist.
Unter diese Vorschrift fällt auch das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen. Die §§ 11 bis 14 FeV finden nach § 3 Abs. 2 FeV entsprechende Anwendung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Führer eines Fahrzeuges zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist.
Nach
§ 13 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung bestehender Eignungszweifel bei einer Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, um die Entscheidung über ein Verbot bzw. die Anordnung von Beschränkungen und Auflagen vorzubereiten.
Gemäß § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, sofern dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.
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