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Fahrerlaubnisentzug wegen Mischkonsums von Cannabis und Alkohol auch ohne Verkehrsbezug?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Fahreignung entfällt, wenn durch den Konsum von Cannabis und Alkohol eine kombinierte Rauschwirkung nicht ausgeschlossen werden kann. Maßgeblich ist nicht, ob eine Teilnahme am Straßenverkehr stattfand, sondern ob die Voraussetzungen für eine stabile Eignungsprognose entfallen sind.

Ein früher erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten verliert seine Gültigkeit, wenn die darin vorausgesetzte Abstinenz von Betäubungsmitteln oder Alkohol nicht aufrechterhalten wird. Wird nachträglich ein Mischkonsum festgestellt, entfällt die Grundlage der positiven Prognose. Die Fahrerlaubnis ist in diesem Fall zu entziehen; eine erneute Begutachtung ist nicht erforderlich, wenn die Nichteignung feststeht.

Rechtsgrundlage sind die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung (§§ 11, 1446 FeV) in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 9.2.2 FeV. Danach fehlt die Fahreignung, wenn ein zeitlich und mengenmäßig geeigneter Mischkonsum von Cannabis und Alkohol festgestellt wird. Die Entziehung der Fahrerlaubnis dient dem Schutz der Verkehrssicherheit und ist auch ohne Verkehrsbezug zulässig.

Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung kommt nur in Betracht, wenn Zweifel an der Eignung bestehen, nicht jedoch, wenn der Eignungsmangel bereits feststeht. Wird ein gefordertes Gutachten nicht beigebracht, darf die Fahrerlaubnisbehörde von fehlender Eignung ausgehen.

Der Entzug der Fahrerlaubnis stellt keine Strafe dar, sondern eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Er ist verfassungsrechtlich unbedenklich und entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer dient.

Auch ein Anspruch auf Anwendung des neuen, seit 1. April 2024 geltenden Rechts über den Umgang mit Cannabis besteht nicht. Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat keine rückwirkende Geltung der Neuregelung vorgesehen. Eine rückwirkende Anwendung wäre auch verfassungsrechtlich nicht geboten, da die frühere Rechtslage weder gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

Eigene Einlassungen des Betroffenen über den Konsum können als Tatsachen berücksichtigt werden. Bei Vorliegen objektiver Befunde, die auf einen Mischkonsum schließen lassen, besteht kein Raum für eine weitere Aufklärung.


VGH Bayern, 30.09.2025 - Az: 11 ZB 25.1383

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