In den meisten Fällen dient die MPU der Klärung einer möglichen Alkoholproblematik beim Fahrerlaubnisbewerber. Die Untersuchung kann hier angeordnet werden, wenn gem. § 13 Nr. 2 FeV
„a) nach dem (zunächst eingeholten) ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.“
Die Anordnung einer MPU darf aber nicht auf den bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen. Daher genügt eine Alkoholgewöhnung für sich noch nicht - es ist jedoch ausreichend, wenn das Verhalten des Betroffenen darauf schließen lässt, dass er unter Alkoholeinfluss zu Kontrollverlust neigt und somit nicht auszuschließen ist, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug führt (VGH München, 20.1.2012 - Az: 11 CS 11/3011.
2. Als Zusatzgutachten zu bereits erstellten Gutachten anderer Fachrichtungen.
3. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von Vorschriften über das Mindestalter.
4. Wenn sich während der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung Zweifel an der Eignung des Bewerbers gezeigt haben.
5. Wenn bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis wegen früherer Straftaten Eignungszweifel bestehen.
6. Wenn die Fahrerlaubnis schon mindestens zweimal entzogen war und neu beantragt wird.
7. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen war und neu beantragt wird. Bei Trunkenheitsfahrten gelten i.a. die oben zitierten speziellen Voraussetzungen.
8. Bei Verkehrsverstößen während der Fahrerlaubnisprobezeit.
9. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Überschreitung der Höchstpunktezahl entzogen worden war.
„a) nach dem (zunächst eingeholten) ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b) wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c) ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
d) die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e) sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht.“
Die Anordnung einer MPU darf aber nicht auf den bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen. Daher genügt eine Alkoholgewöhnung für sich noch nicht - es ist jedoch ausreichend, wenn das Verhalten des Betroffenen darauf schließen lässt, dass er unter Alkoholeinfluss zu Kontrollverlust neigt und somit nicht auszuschließen ist, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug führt (VGH München, 20.1.2012 - Az: 11 CS 11/3011.
Auch in den folgenden Fällen ist die Anordnung einer MPU durch die Behörde zulässig:
1. Zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.2. Als Zusatzgutachten zu bereits erstellten Gutachten anderer Fachrichtungen.
3. Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von Vorschriften über das Mindestalter.
4. Wenn sich während der theoretischen oder praktischen Fahrerlaubnisprüfung Zweifel an der Eignung des Bewerbers gezeigt haben.
5. Wenn bei erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis wegen früherer Straftaten Eignungszweifel bestehen.
6. Wenn die Fahrerlaubnis schon mindestens zweimal entzogen war und neu beantragt wird.
7. Wenn die Fahrerlaubnis wegen einer Verkehrsstraftat entzogen war und neu beantragt wird. Bei Trunkenheitsfahrten gelten i.a. die oben zitierten speziellen Voraussetzungen.
8. Bei Verkehrsverstößen während der Fahrerlaubnisprobezeit.
9. Beim Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn diese durch die Verwaltungsbehörde wegen Überschreitung der Höchstpunktezahl entzogen worden war.
Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Verkehrsrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Gemäß § 13 Nr. 2 FeV wird die Untersuchung unter anderem angeordnet, wenn Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen, wiederholt unter Alkoholeinfluss gefahren wurde oder eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr bei einer Fahrt festgestellt wurde.
Nein, eine Anordnung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig. Es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss zu Kontrollverlust neigt und die Gefahr besteht, dass er alkoholisiert ein Fahrzeug führt (vgl. VGH München, 20.1.2012 - Az: 11 CS 11/3011).
Die Behörde kann die Untersuchung unter anderem bei Zweifeln hinsichtlich Betäubungsmitteln oder Arzneimitteln, bei Verkehrsverstößen in der Probezeit, nach mehrfachem Führerscheinentzug oder bei der Neuerteilung nach Erreichen der Höchstpunktzahl anordnen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


