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Verdacht auf Kontrollverlust bei erheblicher Alkoholisierung: MPU!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 25 Minuten

Da eine MPU zur Überprüfung der Fahreignung wegen einer Alkoholabhängigkeit nur aufgrund von Tatsachenfeststellungen angeordnet werden kann, darf sie nicht auf den bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ erfolgen. Somit genügt eine Alkoholgewöhnung für sich noch nicht für die Anordnung. Es ist jedoch ausreichend, wenn das Verhalten des Betroffenen darauf schließen lässt, dass er unter Alkoholeinfluss zu Kontrollverlust neigt und somit nicht auszuschließen ist, dass er in alkoholisiertem Zustand ein Fahrzeug führt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, S, M, L und T.

Nach Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens war dem Antragsteller diese Fahrerlaubnis am 21. November 2006 nach vorangegangenem Entzug durch das Strafgericht (Alkoholfahrt mit einem Kraftfahrzeug am 1.7.2005 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,19 Promille) wieder erteilt worden. Das Gutachten ging davon aus, dass beim Antragsteller nach schwerem Alkoholmissbrauch mit erheblicher Alkoholgewöhnung und einer ausgeprägten Gewohnheitsbildung ein dauerhaft kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht zu erwarten sei und daher völlige Alkoholabstinenz gefordert werden müsse. Da der Antragsteller jedoch die notwendige Umkehr in seiner Einstellung und in seinem Verhalten zum Alkohol vollzogen habe, sei nicht zu erwarten, dass er zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Am 15. Juni 2011 informierte die Betreuungsstelle des Landratsamts Miesbach die Fahrerlaubnisbehörde über die Unterbringung des Antragstellers gemäß Art. 1 Abs. 1, 10 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UnterbrG). Als Grund für die Unterbringung wurde dort angegeben, der Antragsteller sei durch die Polizei wegen erheblicher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (ohne Suizidversuch) eingeliefert worden. Die betroffene Person sei in Gewahrsam genommen worden, da sie vermutlich durch Sucht psychisch gestört sei. Deshalb sei von einer Gemeingefährlichkeit des Antragstellers auszugehen gewesen. In der Unterbringungsanordnung der Polizei vom 11. Juni 2011 ist zum Sachverhalt ausgeführt:

„Am späten Nachmittag holte der Vater des Herrn S. seinen Sohn A. nach Verständigung durch den Wirt des Cafe S., N., von dort ab. Grund war die Volltrunkenheit des A.S. junior. Zu Hause kam es dann zu einer massiven körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden, in deren Verlauf dem Vater, A.S. senior, mehrere Verletzungen zugefügt wurden. Die anwesende Mutter verständigte über Notruf die Polizei und den Rettungsdienst.

Bei unserem Eintreffen verhielt sich der offensichtlich stark betrunkene S. junior immer noch sehr aggressiv, auch uns gegenüber. Er wurde unter Zuhilfenahme körperlicher Gewalt gefesselt.

Der Vater wurde vom RTW mit ausgekugelter Schulter und anderen Verletzungen ins KKH Agatharied verbracht.

Nach Angaben der Mutter hat Herr S. junior seit einiger Zeit starke Alkoholprobleme und wird auch regelmäßig davon wechselweise depressiv und aggressiv. Die schon mehrfach von ihr vorgeschlagene Behandlung in einer Klinik lehnte Herr S. junior bisher immer ab.“

Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens auf, mit dem geklärt werden sollte, ob bei ihm Alkoholabhängigkeit bestehe oder ob Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorlägen, bzw. ob er gegebenenfalls eine Alkoholabhängigkeit überwunden habe und eine stabile Abstinenz vorliege. Die Beibringungsaufforderung wurde auf § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV gestützt.

Nachdem der Antragsteller das geforderte Gutachten nicht beibrachte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs mit streitgegenständlichem Bescheid vom 2. November 2011 die Fahrerlaubnis (Nr. 1) und verpflichtete ihn zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheids (Nr. 2) .

Der Antragsteller erhob Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 30. November 2011 ablehnte. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung führt sein Bevollmächtigter aus, die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht ausreichend begründet. Der angegriffene Entziehungsbescheid begegne erheblichen rechtlichen Bedenken. Insbesondere verkenne das Erstgericht, dass keinerlei Zusammenhang zwischen dem Vorfall im Juni 2011 und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bestehe. Der Antragsteller könne einen etwaigen Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeuges hinreichend sicher trennen. Der anlassgebende Sachverhalt liefere keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine nach wie vor vorhandene Alkoholproblematik beim Antragsteller.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

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