Wir lösen Ihr Rechtsproblem! Stellen Sie uns jetzt Ihre Fragen.Bewertung: - bereits 388.284 Anfragen

Fahrerlaubnisentziehung wegen Nichtvorlage eines angeforderten ärztlichen Gutachtens

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt gemäß § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV voraus, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Ungeeignetheit liegt insbesondere vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlagen 4 bis 6 FeV bestehen und dadurch die Fahreignung ausgeschlossen wird. Werden Tatsachen bekannt, die Eignungszweifel begründen, hat die Behörde nach § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. §§ 11 ff. FeV die Möglichkeit, zur Klärung ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen.

Eine Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens ist rechtmäßig, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Eignungsmangel vorliegen. Hierfür genügt ein Anfangsverdacht, der auf konkreten Tatsachen beruhen muss. Steht die Nichteignung bereits fest, hat eine Anordnung zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Wird ein rechtmäßig gefordertes Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers schließen, sofern der Betroffene zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde (BVerwG, 07.04.2022 - Az: 3 C 9.21; BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14/17).

Im entschiedenen Fall stützte sich die Anordnung auf mehrere Umstände: Zum einen bestanden konkrete Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 FeV schließt eine solche die Fahreignung aus. Die diagnostische Grundlage bildet hierbei die ICD-10, die in Verbindung mit den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung verlangt, dass innerhalb des letzten Jahres mindestens drei Kriterien einer Abhängigkeit gleichzeitig vorlagen, darunter etwa Kontrollverlust, Toleranzentwicklung oder Vernachlässigung anderer Lebensbereiche. Daneben waren auch eine rezidivierende depressive Störung sowie eine COPD-Erkrankung aktenkundig, die nach Nr. 7 bzw. Nr. 11.3 der Anlage 4 FeV die Fahreignung ebenfalls in Frage stellen können (BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01).

Da der Betroffene trotz Aufforderung die geforderten Unterlagen nicht vorlegte, war die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ein ärztliches Gutachten nach § 11 Abs. 2 und § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV anzuordnen. Die Aufforderung war inhaltlich hinreichend bestimmt und verhältnismäßig, da die Behörde die Tatsachen, die ihre Zweifel an der Fahreignung begründeten, substantiiert darlegte (BVerwG, 14.11.2013 - Az: 3 C 32.12; BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16/14). Mit der Nichtvorlage des Gutachtens war der Schluss auf die Nichteignung nach § 11 Abs. 8 FeV zulässig.

Rechtsfolge war die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV. Zudem durfte die Ablieferung des Führerscheins nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV angeordnet werden. Die sofortige Vollziehung war ausreichend begründet im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Angesichts der erheblichen Zweifel an der Fahreignung überwog das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber dem privaten Interesse am weiteren Gebrauch der Fahrerlaubnis (VGH Bayern, 07.09.2023 - Az: 11 CS 23.1298; VGH Bayern, 16.08.2018 - Az: 11 CS 17.1940; VGH Bayern, 23.02.2023 - Az: 11 CS 22.2649; VGH Bayern, 18.08.2021 - Az: 11 CS 21.1727).


VG Würzburg, 20.06.2024 - Az: W 6 S 24.738

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom Ratgeber WDR - polis

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.284 Beratungsanfragen

Rechtsanwalt Dr. Voß ist, wie immer, die erste Wahl. Vielen Dank für die hervorragende Beratung!

Dr. Peter Schaller, Dresden

Sehr umfassende und erschöpfende Rechtsauskunft erhalten, könnte nicht besser sein.

Thomas Heinrichs, Bräunlingen