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MPU und Fahreignungsgutachten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Medizinisch - psychologische Untersuchung (MPU), soll dazu dienen, die Eignung eines Fahrerlaubnisbewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen aus medizinischer und psychologischer Sicht festzustellen.

Sie kann von der Fahrerlaubnisbehörde nur angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Umstände Zweifel an der Eignung des Bewerbers bestehen.

Eine MPU wird regelmäßig dann gefordert, wenn nach Entzug der Fahrerlaubnis oder Ablauf einer Sperrfrist die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis beantragt wird.

Nach der Vorlage eines positiven Gutachtens wird der bereits beantragte Führerschein von der Führerscheinstelle i.d.R. unmittelbar an den Antragsteller ausgehändigt.

Die Grundsätze für die Durchführung der Untersuchung sind in der Anlage 15 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgehalten.

Anordnung anfechten?

Die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens ist nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nicht getrennt anfechtbar, sondern nur zusammen mit der Versagung der Fahrerlaubnis.

MPU-Anordnung nicht befolgt

Die Anordnung an den Fahrerlaubnisbewerber, ein medizinisch - psychologische Gutachten beizubringen, lässt sich von der Behörde nicht zwangsweise durchsetzen. Ein negatives Gutachten muss der Behörde auch nicht vorgelegt werden.

Die Weigerung, eine MPU vornehmen zu lassen oder das Gutachten beizubringen, verhindert es jedoch, dass bestehende Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt werden können.

Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung nur dann schließen, wenn die Anordnung, ein (medizinisch-psychologisches) Gutachten beizubringen, rechtmäßig war.

Führerschein im Ausland statt MPU?

Hätte der Antragsteller vor Erwerb der Fahrerlaubnis eine MPU ablegen müssen, so gelten im Ausland erworbene Führerscheine in Deutschland nicht, wenn die Fahrerlaubnis nach dem 18.1.2009 erworben wurde.

Für EU-Führerscheine, die nach dem 18.1.2009 erworben wurden, gilt, dass es Mitgliedstaaten verwehrt ist, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten worden ist.

In jedem Fall ist bei der Erlangung eines im Ausland erworbenen Führerschein das Wohnsitzprinzip zu beachten. Dies wird durch Datenabgleich geprüft.

Letzte Änderung: 16.02.2026

Tipp
Theresia DonathAlexandra KlimatosMartin Becker

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