Rechtsfragen? Problem schildern & Angebot erhalten Bereits 402.916 Anfragen

Scheinwohnsitz bei der Fahrschule: Tschechischer Führerschein gilt nicht in Deutschland

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis berechtigt nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellungsstaat, sondern in Deutschland hatte. Liegen hierfür unbestreitbare Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat vor, entfällt die Anerkennungspflicht.

Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gilt die Berechtigung, von einer gültigen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Diese Regelung ist mit Europarecht vereinbar. Das Wohnsitzerfordernis folgt sowohl aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG als auch aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126/EG und stellt nicht nur eine Erteilungsvoraussetzung, sondern zugleich eine Anerkennungsvoraussetzung dar. Ob im Einzelfall die ältere oder die neuere Richtlinie Anwendung findet, kann offenbleiben, da die maßgeblichen Regelungen einander inhaltlich entsprechen (vgl. BVerwG, 13.02.2014 - Az: 3 C 1.13).

Ein ordentlicher Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV setzt voraus, dass sich die betreffende Person wegen persönlicher und beruflicher - oder bei fehlenden beruflichen Bindungen wegen persönlicher - Bindungen gewöhnlich, d. h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland aufhält. Liegen die persönlichen Bindungen im Inland, der Betreffende hält sich jedoch aus beruflichen Gründen in einem anderen Mitgliedstaat auf, ist entscheidend, ob er regelmäßig in das Inland zurückkehrt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist der Tag der Ausstellung der Fahrerlaubnis (vgl. BVerwG, 22.10.2014 - Az: 3 B 21.14).

Bei der Prüfung des Wohnsitzerfordernisses sind die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats berechtigt, von sich aus Informationen bei einem anderen Mitgliedstaat einzuholen; die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats sind ihrerseits verpflichtet, einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Als „unbestreitbar“ gelten Informationen, wenn sie von einer Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats stammen - selbst wenn sie nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt wurden - und wenn sich aus ihnen die Möglichkeit ergibt, dass ein reiner Scheinwohnsitz begründet wurde, ohne dass dies bereits abschließend erwiesen sein muss (vgl. EuGH, 01.03.2012 - Az: C-467/10; VGH Bayern, 20.10.2014 - Az: 11 CS 14.1688; VGH Bayern, 03.05.2012 - Az: 11 CS 11.2795).

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus NDR - N3 Aktuell

Fragen kostet nichts: Sie erhalten kostenlos ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.252 Bewertungen)

Sehr empfehlenswert!!! Schnelle unkomplizierte Hilfe und ausführliche Antworten in der Rechtsberatung! Ein Lob für diese tolle online Seite.
Verifizierter Mandant
Schnelle Rückmeldung und zuverlässig. Sehr zu empfehlen!!
Efstathios Lekkas , Berlin