Bestehen nach wiederholten Bewusstseinsverlusten eines Fahrerlaubnisinhabers Anhaltspunkte für fahreignungsrelevante Erkrankungen auf mehreren medizinischen Fachgebieten, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Begutachtungsanordnung auf alle differentialdiagnostisch in Betracht kommenden Ursachen erstrecken - auch wenn eine davon nach ärztlicher Einschätzung weniger wahrscheinlich erscheint. Wird das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Schluss auf fehlende Fahreignung und die anschließende Entziehung der
Fahrerlaubnis zwingend.
Anlass und Ausgangslage
Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen, kann sie nach
§ 46 Abs. 3 i.V.m.
§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Die Anordnung setzt nicht voraus, dass eine fahreignungsrelevante Erkrankung im Sinne von
Anlage 4 zur FeV bereits feststeht. Ausreichend ist ein sog. „Anfangsverdacht“, also das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO (vgl. BVerwG, 05.07.2001 - Az: 3 C 13.01; BVerwG, 14.11.2013 - Az:
3 C 32.12; VGH Bayern, 18.08.2021 - Az: 11 CS 21.1727; VGH Bayern, 27.01.2026 - Az:
11 CS 25.2331).
Differentialdiagnose als Maßstab für den Umfang der Begutachtungsanordnung
Besonderes Gewicht kommt der Frage zu, auf welche Erkrankungen und Fachbereiche die Begutachtungsanordnung erstreckt werden darf. Maßgeblich ist insoweit die Perspektive eines medizinischen Laien. Sofern vorübergehende Bewusstseinsverluste differentialdiagnostisch sowohl auf eine Erkrankung des Herzens als auch auf eine Erkrankung des Nervensystems zurückgeführt werden können, dürfen beide Ursachen Gegenstand der Anordnung sein - und zwar unabhängig davon, welche Ursache aus ärztlicher Sicht als wahrscheinlicher gilt. Die Abgrenzung von Synkopen und epileptischen Anfällen ist in der klinischen Praxis regelmäßig außerordentlich schwierig; dies spiegelt auch Nr. 3.4.11 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung wider, wonach Synkopen und Krampfanfälle differentialdiagnostisch voneinander abzugrenzen sind.
Vorliegend lagen nach wiederholten Bewusstlosigkeiten und einem Verkehrsunfall ohne erkennbare Brems- oder Reaktionsspuren, verbunden mit einer anschließenden Hirnoperation, Anhaltspunkte sowohl für eine Epilepsie (Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV, Nr. 3.9.6 der Begutachtungsleitlinien) als auch für eine herzbedingte Ursache (Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV) vor. Dass ärztlicherseits eine neurologische Ursache als näher liegend eingeschätzt wurde, schließt die Aufnahme kardiologischer Fragestellungen nicht aus, solange die Ursache der Bewusstseinsverluste nicht eindeutig feststeht.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.