Wer nach Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar die gesetzte Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung verstreichen lässt, ohne die Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig und proaktiv zu informieren, hat die Fristversäumnis selbst zu vertreten - mit der Folge, dass ein Fahrerlaubnisentzug rechtmäßig ist.
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der Entzug erfolgt gebunden, d. h. ohne Ermessensspielraum der Behörde. Die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bemisst sich nach § 42 i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FeV; eine Frist von zwei Monaten ist dabei grundsätzlich angemessen.
Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot - und damit eine mögliche Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids - kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat und dies der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig angezeigt hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; fehlt es an einer von beiden, ist der Entzug nicht zu beanstanden.
Wer aufgrund seines Punktestands bereits verwarnt wurde und wenige Monate später erneute Bußgeldbescheide mit erhöhten Bußgeldern erhält, muss in erhöhtem Maße mit der Anordnung zur Seminarteilnahme rechnen. Aus dieser Erwartbarkeit folgt eine Obliegenheit, Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme behördlicher Postsendungen zu treffen. Wird die Anordnung aufgrund mangelnder Vorsorge erst kurz vor Fristablauf zur Kenntnis genommen, beginnt die Pflicht zur sofortigen eigenen Kontaktaufnahme mit der Fahrerlaubnisbehörde.
Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht fristgerecht nachgekommen ist. Der Entzug erfolgt gebunden, d. h. ohne Ermessensspielraum der Behörde. Die Frist zur Vorlage der Teilnahmebescheinigung bemisst sich nach § 42 i. V. m. § 41 Abs. 2 Satz 1 FeV; eine Frist von zwei Monaten ist dabei grundsätzlich angemessen.
Ein Verstoß gegen das Übermaßverbot - und damit eine mögliche Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids - kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat und dies der Fahrerlaubnisbehörde rechtzeitig angezeigt hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; fehlt es an einer von beiden, ist der Entzug nicht zu beanstanden.
Wer aufgrund seines Punktestands bereits verwarnt wurde und wenige Monate später erneute Bußgeldbescheide mit erhöhten Bußgeldern erhält, muss in erhöhtem Maße mit der Anordnung zur Seminarteilnahme rechnen. Aus dieser Erwartbarkeit folgt eine Obliegenheit, Vorkehrungen für eine zeitnahe Kenntnisnahme behördlicher Postsendungen zu treffen. Wird die Anordnung aufgrund mangelnder Vorsorge erst kurz vor Fristablauf zur Kenntnis genommen, beginnt die Pflicht zur sofortigen eigenen Kontaktaufnahme mit der Fahrerlaubnisbehörde.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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