Tiere dürfen dem Halter nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sofort fortgenommen und gleichzeitig zur Veräußerung freigegeben werden, wenn das Gutachten des beamteten Tierarztes eine erhebliche Vernachlässigung belegt und nicht zu erwarten ist, dass der Halter zeitnah eine tierschutzgerechte Haltung sicherstellen kann. Eine vorherige Fristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich. Das Eigentumsrecht des Tierhalters tritt dabei hinter dem verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verankerten Tierschutz zurück.
Rechtsgrundlage und Tatbestandsvoraussetzungen der Fortnahme
Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG kann die zuständige Behörde ein Tier dem Halter fortnehmen und anderweitig pfleglich unterbringen, wenn es nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt. Die Fortnahme erfolgt auf Kosten des Halters und ist so lange aufrechtzuerhalten, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter sichergestellt ist. Zentrales formelles Erfordernis ist das Gutachten eines beamteten Tierarztes, das in einer schriftlich niedergelegten Sachverständigenbeurteilung besteht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 16a RdNr. 15) und dem fachlicher Beurteilungsvorrang zukommt. Substantiierte Einwendungen gegen Methodik oder Ergebnis des Gutachtens - etwa durch eine entgegenstehende tierärztliche Beurteilung - können die Fortnahme verhindern; fehlen solche, ist das Gutachten der behördlichen Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen.Gleichzeitige Anordnung von Fortnahme und Veräußerung
§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG sieht im Regelfall ein Stufenverhältnis vor: Erst Fortnahme, dann - nach erfolgloser Fristsetzung - Veräußerung. Die Behörde ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes jedoch nicht gehindert, sofort eine Veräußerungsanordnung zu erlassen (vgl. VG Würzburg, 03.09.2012 - Az: W 5 S 12.718). Auf eine Fristsetzung kann verzichtet werden, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der Halter zeitnah eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung sicherstellen kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Halter selbst angibt, nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen, und das amtstierärztliche Gutachten eine hochgradige Vernachlässigung der Pflege und tierärztlichen Versorgung der Tiere feststellt, die eine Rückgabe ausschließt. Eine gesonderte Fristsetzung ist ferner entbehrlich, wenn ein sofort vollziehbares umfassendes Tierhaltungsverbot besteht (vgl. VGH Bayern, 27.10.2004 - Az: 25 CS 04.2360).Anforderungen an die Begründung des Sofortvollzugs
Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss gemäß § 80 Abs. 3 VwGO einzelfallbezogen begründet werden. Im Tierschutzrecht ist die zu befürchtende Gefahr weiterer Verstöße gegen § 2 TierSchG und die damit verbundene Gefahr von Schmerzen, Leiden oder Schäden bei Tieren, die sich regelmäßig bereits aus der Grundverfügung ergibt, als Begründung des Sofortvollzugs in der Regel ausreichend (vgl. VGH Bayern, 05.10.2016 - Az: 9 CS 16.1257). Für Veräußerungsanordnungen kann der Sofortvollzug zusätzlich damit begründet werden, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Begrenzung der durch amtliche Verwahrung entstehenden Kosten und damit an einer sofortigen Verwertung der Tiere besteht (vgl. VG Würzburg, 11.09.2020 - Az: W 8 S 20.1643). Die Frage, ob die angeführte Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs in der Sache trägt, ist dabei eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit und damit des materiellen Rechts (vgl. OVG Niedersachsen, 29.11.2017 - Az: 11 ME 268/17; VGH Bayern, 14.09.2017 - Az: 9 CS 17.456).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos
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