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Wann kann Corona als Dienstunfall gewertet werden?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Die Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall setzt voraus, dass Ort und Zeitpunkt der Infektion mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit feststehen; bloße Wahrscheinlichkeitserwägungen anhand einer vermuteten Indexperson genügen hierfür nicht. Erkenntnisse und Bewertungen des Robert-Koch-Instituts zu SARS-CoV-2 und COVID-19 können von Gerichten wie ein Sachverständigengutachten berücksichtigt werden, sodass regelmäßig kein zusätzliches gerichtliches Gutachten einzuholen ist.

Welche Voraussetzungen gelten für die Anerkennung eines Dienstunfalls bei Infektionskrankheiten?

Die Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG setzt ein auf einen bestimmten Zeitpunkt und einen bestimmten Ort feststellbares schädigendes Ereignis voraus. Bei Infektionskrankheiten bedeutet dies, dass sowohl der Zeitpunkt als auch der Ort der Ansteckung mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bestimmbar sein müssen. Diese Anforderung ergibt sich aus der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Ort und Zeitpunkt der Erkrankung feststehen müssen (vgl. BVerwG, 19.01.2006 - Az: 2 B 46.05).

Kann eine Infektion nicht auf einen einzelnen, hinreichend konkretisierten Vorgang zurückgeführt werden, weil neben einem dienstlichen Kontakt auch andere Ansteckungsquellen - etwa aus dem privaten Umfeld - nicht ausgeschlossen werden können, geht dies nach den allgemeinen Beweisgrundsätzen zulasten des Beamten. Die materielle Beweislast für die Unaufklärbarkeit der zeitlichen und örtlichen Bestimmbarkeit der Infektion trägt der Beamte selbst (vgl. BVerwG, 28.04.2011 - Az: 2 C 55.09). Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch symptomlos infizierte Personen eine Ansteckung verursachen können, sodass allein das Fehlen bekannter Infektionsfälle im privaten Umfeld eine Ansteckung außerhalb des Dienstes nicht ausschließt.

Vorliegend berief sich der Betroffene, ein Polizeivollzugsbeamter, auf einen Kontakt zu einem später positiv getesteten Kollegen im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung sowie auf einen eigenen positiven PCR-Test wenige Tage später. Das Gericht sah hierin jedoch keine hinreichend genaue Bestimmung von Ort und Zeitpunkt der Ansteckung, da nach den Erkenntnissen des Robert-Koch-Instituts von einer mittleren Inkubationszeit von 5,8 Tagen auszugehen sei, während der geltend gemachte zeitliche Abstand zwischen Kontakt und ersten Symptomen deutlich kürzer ausfiel. Auf die aus einem Durchschnittswert resultierende Möglichkeit kürzerer individueller Inkubationszeiten kommt es dabei nicht entscheidend an, wenn zugleich weitere Umstände - wie das Tragen von Schutzausrüstung und ein Kontakt im Freien - gegen eine hinreichend sichere Bestimmbarkeit sprechen.

Auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises oder eine abgesenkte Überzeugungsgewissheit kann sich der Beamte in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen, wenn er sich nicht argumentativ mit der entgegenstehenden, gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzt, sondern dieser lediglich seine eigene Rechtsauffassung entgegenhält (vgl. BVerwG, 11.03.1997 - Az: 2 B 127.96).

Wann liegt eine Berufskrankheit wegen erhöhter Infektionsgefahr vor?

Alternativ zur Anerkennung als Dienstunfall im engeren Sinne kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG i.V.m. Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung in Betracht, wenn der Beamte einer Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war wie Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium. Maßgeblich ist hierfür nicht die allgemeine dienstliche Tätigkeit oder Funktion des Beamten, sondern die konkrete dienstliche Verrichtung im jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerwG, 04.09.1969 - Az: II C 106.67; VGH Baden-Württemberg, 21.01.1986 - Az: 4 S 2468/85).

Eine pauschale Berufung auf die allgemein erhöhte Kontaktintensität eines Tätigkeitsbereichs - etwa des Polizeivollzugsdienstes im Rahmen von Festnahmen oder Durchsuchungen - genügt insoweit nicht, wenn diese Umstände im konkret zu beurteilenden Einsatz nicht vorlagen. Erforderlich ist vielmehr eine umfassende Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, wobei Faktoren wie die Einhaltung von Hygiene- und Schutzmaßnahmen, die Dauer und Intensität des Kontakts sowie die Umgebungsbedingungen (etwa ein Aufenthalt im Freien) risikomindernd zu berücksichtigen sind.


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VGH Bayern, 15.05.2025 - Az: 14 ZB 24.1289


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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