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Punktesystem im Straßenverkehr: Nur die Meldung des Kraftfahrt-Bundesamts zählt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Ermahnung, Verwarnung, Fahrerlaubnisentziehung bzw. Aberkennung der Inlandsgültigkeit) kommt es allein auf die Übermittlung der Eintragungen durch das Kraftfahrt-Bundesamt an; eigene Mitteilungen des Betroffenen oder seines Bevollmächtigten über Zuwiderhandlungen können weder eine Punktereduzierung noch eine Sperre für weitere Stufenmaßnahmen bewirken. Zudem setzt jede Maßnahme voraus, dass die zugrunde liegende Entscheidung über die Zuwiderhandlung bereits rechtskräftig ist.

Wann entstehen Punkte im Fahreignungsregister?

Das Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) sieht ein abgestuftes Verfahren vor, mit dem die Fahrerlaubnisbehörde auf wiederholte Verkehrsverstöße reagiert. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG hat die zuständige Behörde bei Erreichen von mindestens vier Punkten eine Ermahnung, bei mindestens sechs Punkten eine Verwarnung und bei mindestens acht Punkten die Entziehung der Fahrerlaubnis stufenweise zu ergreifen. Bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen tritt an die Stelle der Entziehung die Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV). Maßgeblich ist dabei der Punktestand, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Maßnahme führenden Tat ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG).

Punkte entstehen erst mit der rechtskräftigen Ahndung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Aus dieser Vorschrift sowie aus der in § 4 Abs. 5 Satz 4 StVG geregelten Bindung der Behörde an die rechtskräftige Entscheidung folgt, dass jede Stufenmaßnahme den Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids, Strafbefehls oder Urteils voraussetzt (vgl. BVerwG, 04.09.2025 - Az: 3 C 8.24). Solange die zugrunde liegende Entscheidung nicht rechtskräftig ist, kann die entsprechende Zuwiderhandlung bei der Ermittlung des maßgeblichen Punktestands nicht berücksichtigt werden.

Reicht eine eigene Mitteilung des Betroffenen über Verkehrsverstöße aus?

Nach gefestigter obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung ist für die zu ergreifende Stufenmaßnahme und eine etwaige Punktereduzierung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG ausschließlich die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 4 Abs. 8 StVG obliegende Übermittlung der im Fahreignungsregister vorhandenen Eintragungen maßgebend. Eine Mitteilung des Betroffenen selbst oder seines Bevollmächtigten über begangene Zuwiderhandlungen genügt hierfür nicht, selbst wenn sie den Bußgeldbescheiden entspricht und noch vor der behördlichen Mitteilung erfolgt (vgl. VGH Bayern, 13.01.2022 - Az: 11 CS 21.2794; VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - Az: 13 S 2370/22; OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2024 - Az: 4 MB 39/23; BVerwG, 04.09.2025 - Az: 3 C 8.24; BVerwG, 26.01.2017 - Az: 3 C 21.15). Die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG setzt somit kumulativ sowohl die Eintragung der Zuwiderhandlung im Fahreignungsregister als auch deren Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt voraus (vgl. BVerwG, 26.01.2017 - Az: 3 C 21.15).

Diese Systematik dient dem Schutz der Verkehrssicherheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern. Stünde es dem Betroffenen frei, durch eigene Mitteilung mehrerer kurz aufeinanderfolgender Verkehrsverstöße die Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens nach § 4 Abs. 8 StVG zu umgehen, könnte er auf diesem Weg verhindern, dass die Behörde die vorgesehenen Stufenmaßnahmen ergreift (vgl. VGH Baden-Württemberg, 13.03.2023 - Az: 13 S 2370/22).

Wie wirkt sich dies auf das konkrete Verwaltungsverfahren aus?

Vorliegend betraf dies eine Fallgestaltung, in der die Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde vor deren Kenntniserlangung durch das Kraftfahrt-Bundesamt mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen mitgeteilt hatte, deren zugehörige Bußgeldbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig waren. Da die Rechtskraft der betreffenden Bußgeldbescheide erst nach dieser Mitteilung eintrat, konnte die Mitteilung bereits aus diesem Grund keine Pflicht zur vorzeitigen Verwarnung auslösen. Unabhängig davon wäre eine solche Mitteilung nach den dargestellten Grundsätzen auch bei bereits eingetretener Rechtskraft nicht geeignet gewesen, die Übermittlung durch das Kraftfahrt-Bundesamt zu ersetzen oder eine Punktereduzierung zu bewirken.

Welche Rechtsfolge ergibt sich für die Aberkennung der Fahrerlaubnis?

Sind die Voraussetzungen des Stufensystems - einschließlich vorangegangener Ermahnung und Verwarnung - erfüllt und wird bei rechtskräftig geahndeten und ordnungsgemäß übermittelten Zuwiderhandlungen ein Punktestand von mindestens acht Punkten erreicht, ist die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, gerechtfertigt. Diese Maßnahme ist gemäß § 4 Abs. 9 StVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, sodass eine zusätzliche behördliche Anordnung des Sofortvollzugs insoweit keine eigenständige rechtliche Wirkung entfaltet.


VGH Bayern, 24.06.2026 - Az: 11 CS 26.1045


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Pabst,Elke, Pforzheim