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Verwarnung im Punktesystem erst bei tatsächlichem Zugang wirksam!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Verwarnung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 bis 3 StVG gilt erst dann als ergriffen, wenn das Verwarnungsschreiben dem Fahrerlaubnisinhaber tatsächlich zugegangen ist. Maßgeblich für die Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG sind dabei nur die Zuwiderhandlungen, die am Tag des Ausstellens der Ermahnung oder Verwarnung im Fahrerlaubnisregister eingetragen, der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelt und ihr damit bekannt waren.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis richtet sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 StVG). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG ist der Fahrerlaubnisinhaber bei Erreichen von vier oder fünf Punkten schriftlich zu ermahnen und bei sechs oder sieben Punkten zu verwarnen. Ab acht Punkten gilt er als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG). Das Maßnahmenkonzept ist stufenweise aufgebaut; jede Stufe darf erst ergriffen werden, wenn die vorhergehende Maßnahme bereits erfolgt ist (§ 4 Abs. 6 Satz 1 StVG).

Die Vorschrift des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG sieht vor, dass sich der Punktestand verringert, wenn eine Maßnahme der vorhergehenden Stufe noch nicht ergriffen wurde. Die Verringerung tritt mit dem Tag des Ausstellens der Maßnahme ein. Für die Beurteilung, ob eine Maßnahme im Sinne dieser Norm als ergriffen gilt, ist entscheidend, wann die Fahrerlaubnisbehörde das Verwarnungsschreiben tatsächlich an den Betroffenen übermittelt hat. Die bloße Ausstellung des Schriftstücks reicht hierfür nicht aus, da der gesetzliche Zweck der Maßnahme – die Information des Betroffenen über seinen Punktestand – erst mit dem Zugang erfüllt ist.

Die gesetzliche Systematik unterscheidet zwischen dem Ergreifen einer Maßnahme und deren rechtlicher Wirksamkeit. Zwar knüpft § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG für die Berechnung der Verringerung an den Tag der Ausstellung an, doch wird eine Verwarnung erst mit dem tatsächlichen Zugang beim Fahrerlaubnisinhaber ergriffen. Diese Auslegung entspricht dem Grundsatz, dass eine behördliche Maßnahme erst dann Rechtswirkungen entfaltet, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben worden ist (§ 43 Abs. 1 VwVfG).

Gleichwohl führt der Umstand, dass eine Verwarnung erst mit Zugang als ergriffen gilt, nicht automatisch zu einer Verringerung des Punktestandes. Maßgeblich für die Verringerung sind die Punkte, die der Fahrerlaubnisbehörde am Tag der Ausstellung aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes bekannt waren. Zuwiderhandlungen, die erst danach bekannt werden, sind von der Verringerung nicht erfasst (§ 4 Abs. 6 Satz 4 StVG).

Im Ergebnis kann sich der Punktestand nur insoweit verringern, als zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits eingetragene und übermittelte Punkte vorlagen. Eine spätere Zustellung oder verspätete Kenntnis von neuen Punkten ändert daran nichts. Auch eine gescheiterte Zustellung oder längere Verzögerungen zwischen Ausstellung und Zugang führen nicht dazu, dass die Maßnahme erneut ausgestellt werden müsste. Entscheidend bleibt der Zeitpunkt der Ausstellung.


BVerwG, 04.09.2025 - Az: 3 C 8.24

ECLI:DE:BVerwG:2025:040925U3C8.24.0

Vorgehend: VGH Bayern, 18.03.2024 - Az: 11 BV 23.1193

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