Bei der Ergreifung der Maßnahmen nach § 4 V S.1 StVG und bei der Punktereduzierung nach § 4 VI StVG hat die Behörde nur die Entscheidungen heranzuziehen, die rechtskräftig sind.
VGH Bayern, 08.06.2015 - Az: 11 CS 15.718
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


