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Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 V S.1 StVG

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei der Ergreifung der Maßnahmen nach § 4 V S.1 StVG und bei der Punktereduzierung nach § 4 VI StVG hat die Behörde nur die Entscheidungen heranzuziehen, die rechtskräftig sind.


VGH Bayern, 08.06.2015 - Az: 11 CS 15.718


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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