Wer nach einer erheblichen, im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehenden Straftat zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert wird und dieses nicht beibringt, muss die Ablehnung der Fahrerlaubniserteilung hinnehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dabei grundsätzlich auf den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt vertrauen und ist nicht verpflichtet, diesen eigenständig zu ermitteln oder eine abweichende Sachverhaltsdarstellung des Betroffenen zugrunde zu legen.
Rechtsgrundlagen: Fahreignung und Gutachtensanordnung
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis setzt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 StVG voraus, dass der Bewerber die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Fahreignung begründen, kann die Behörde nach § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 11 ff. FeV die Beibringung eines Gutachtens anordnen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen - vorausgesetzt, die Anordnung war formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15).Wann liegt eine erhebliche Straftat vor?
Eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, rechtfertigt die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens insbesondere dann, wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde. Beide Regelbeispiele des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV können dabei kumulativ erfüllt sein; in diesem Fall ist die Behörde nicht verpflichtet, sich auf eine der Alternativen festzulegen. Ebensowenig ist sie gehalten, alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu benennen - es genügt die Nennung einer zutreffenden Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15).Bindungswirkung des Strafurteils - Darf die Behörde eigene Ermittlungen unterlassen?
Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zwar nur in Entziehungsverfahren formell an die strafgerichtlichen Feststellungen gebunden. Gleichwohl besteht regelmäßig keine Veranlassung, einen im Strafurteil festgestellten Sachverhalt erneut zu ermitteln. Solange keine neuen Tatsachen oder Beweismittel i.S.d. § 359 Nr. 5 StPO vorliegen, die für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen sprechen, kann die Fahrerlaubnisbehörde von dem strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt ausgehen (vgl. VGH Bayern, 19.08.2019 - Az: 11 ZB 19.1256). Eine bloße Wiederholung der bereits im Strafverfahren vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung des Betroffenen stellt kein neues Beweismittel in diesem Sinne dar. Wurde ein Zeuge bereits im Strafverfahren benannt und dessen Angaben von den Strafgerichten als nicht entscheidungserheblich eingestuft, verpflichtet dies die Fahrerlaubnisbehörde nicht zur erneuten Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen.Anforderungen an die Fragestellung des Gutachtens
Die Fragestellung in der Gutachtensanordnung muss vom zugrundeliegenden Sachverhalt gedeckt sein, muss aber nicht auf genau den anlassgebenden Sachverhalt beschränkt werden. § 2 Abs. 4 StVG definiert die Kraftfahreignung allgemein dahin, dass der Betroffene nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen oder Strafgesetze verstoßen hat - ohne zwischen verschiedenen Straftaten zu differenzieren. Die Prognose im Gutachten darf sich daher allgemein darauf erstrecken, ob der Betroffene unabhängig von der Anlasstat künftig zur Missachtung der Rechtsordnung in fahreignungsrelevanter Weise neigt.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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