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Gelegentlicher Cannabiskonsum und unklare Teilnahme am Verkehr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Entziehung der Fahrerlaubnis setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV voraus, dass der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt. Maßgeblich sind insbesondere die in den Anlagen 4 bis 6 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Mängel. Für den Fall gelegentlichen Cannabiskonsums bestimmt Nr. 9.2.2 der Anlage 4, dass Fahreignung nur dann bestehen kann, wenn eine klare Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt und keine weiteren Ausschlussgründe bestehen.

Bestehen Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung begründen, ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Eignung weiter aufzuklären (§ 46 Abs. 3 FeV). Hierzu können nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV insbesondere ärztliche oder medizinisch-psychologische Gutachten angeordnet werden. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eröffnet die Möglichkeit, bei gelegentlichem Cannabiskonsum und zusätzlichen Zweifeln an der Trennungsfähigkeit eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen. Nur wenn die Nichteignung zur Überzeugung feststeht, darf von der Anordnung weiterer Aufklärungsmaßnahmen abgesehen werden (§ 11 Abs. 7 FeV).

Die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums setzt nach der Rechtsprechung mindestens zwei selbständige Konsumvorgänge mit gewissem zeitlichen Zusammenhang voraus (BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). Entsprechende toxikologische Befunde können den Nachweis erbringen, ein erhöhter THC-COOH-Wert deutet zudem auf häufigeren oder intensiveren Konsum hin (VGH Bayern, 24.04.2019 - Az: 11 CS 18.2605).

Für die Frage der Fahreignung ist entscheidend, ob eine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss nachgewiesen werden kann. Bleibt dies unklar, fehlt es an der erforderlichen Gewissheit für eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis. In solchen Fällen ist die Behörde gehalten, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, um die Trennungsfähigkeit zwischen Konsum und Fahren zu überprüfen.

Damit kommt eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Konsum ohne hinreichenden Nachweis der Verkehrsteilnahme unter Drogeneinfluss nicht in Betracht. Maßgeblich ist vielmehr die vorherige Klärung durch Anordnung eines Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Auf die Frage, ob die sofortige Entziehung auch bei einem erstmaligen erwiesenen Verstoß gegen das Trennungsgebot ohne weitere Aufklärung ausgeschlossen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 13.17 u.a.).


VG Karlsruhe, 13.06.2019 - Az: 12 K 1679/19

ECLI:DE:VGKARLS:2019:0613.12K1679.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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