Wer behauptet, die in seinem Blut nachgewiesenen
Betäubungsmittelsubstanzen ohne eigenes Wissen und Wollen eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Lichte der übrigen erkennbaren Umstände glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
Notwendig ist stets der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe, aus denen die Rekonstruktion eines Geschehensablaufs möglich wird und welche gegebenenfalls die weitere Sachaufklärung durch die übrigen Beteiligten oder das Gericht ermöglichen.
An diesen Anforderungen an die tatsächliche Darlegungslast ändert auch der Umstand grundsätzlich nichts, dass ein Dritter wegen der Verabreichung von Betäubungsmitteln lediglich Selbstanzeige erstattet hat.