Gemäß
§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte
Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist.
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Kraftfahreignung des Klägers beizubringen, findet ihre Rechtsgrundlage in
§ 2a Abs. 5 Satz 5 StVG. Danach hat die zuständige Behörde in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß § 2a Abs. 1 Satz 7 StVG beginnenden neuen
Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat. Eine erneute Nichtbewährung innerhalb der neu beginnenden Restprobezeit führt danach nicht (nochmals) zu den abgestuften Maßnahmen des § 2a Abs. 2 StVG (vgl. § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG), sondern regelmäßig zu der Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen.