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Vorsorgevollmacht und Betreuung: Darf das Gericht trotzdem einen Betreuer bestellen?

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Nach § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB fehlt es an der Erforderlichkeit einer Betreuung, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers damit grundsätzlich entgegen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht unwirksam ist, weil der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Erteilung geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB war, muss die Unwirksamkeit positiv festgestellt werden, bevor die Vollmacht als Hinderungsgrund für eine Betreuerbestellung außer Betracht bleibt (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 544/21). Umgekehrt gilt: Wurde eine Vorsorgevollmacht nachträglich widerrufen, ist dieser Widerruf nur dann als wirksam zu behandeln, wenn die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Widerrufszeitpunkt feststeht (vgl. BGH, 02.08.2017 - Az: XII ZB 502/16). Das Gesetz geht von der Geschäftsfähigkeit des Volljährigen als Regelfall aus; Geschäftsfähigkeit wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (vgl. BGH, 04.06.2025 - Az: XII ZB 320/23).

Geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht seiner Natur nach vorübergehend ist. Maßgeblich sind die Einsichtsfähigkeit und die Steuerungsfähigkeit: Es muss die auf das jeweilige Rechtsgeschäft bezogene Fähigkeit fehlen, sich nach Abwägung des Für und Wider ein klares, von krankhaften Einflüssen ungestörtes Urteil zu bilden und danach - insbesondere frei von beherrschenden Einflüssen interessierter Dritter - zu handeln (vgl. BGH, 14.03.2017 - Az: VI ZR 225/16; BGH, 05.12.1995 - Az: XI ZR 70/95). Die Feststellung der Geschäftsunfähigkeit erfordert eine zweistufige Prüfung: Auf der diagnostischen Ebene ist das Krankheitsbild zu ermitteln; auf der psychopathologischen Ebene sind die Auswirkungen auf die freie Willensbestimmung zu beurteilen. Festzustellen sind dabei psychopathologische Funktionsdefizite wie Orientierungs-, Aufmerksamkeits- oder Gedächtnisstörungen, Intelligenzdefizite, formale oder inhaltliche Denkstörungen, wahnartige Realitätsverkennungen, Affektstörungen, Persönlichkeitsveränderungen oder pathologische Fremdbeeinflussbarkeit, die in ihrer Gesamtschau die Überzeugung vom Ausschluss der freien Willensbestimmung zulassen.

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BGH, 21.01.2026 - Az: XII ZB 182/25

ECLI:DE:BGH:2026:210126BXIIZB182.25.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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