Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen - und zwar bereits für die Prüfung und Ausermittlung solcher Ansprüche, ohne dass deren Bestehen gesichert festgestellt sein muss. Die Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB lässt Rückschlüsse auf eine Billigung vermögensmindernder Insichgeschäfte gegen das Interesse des Vollmachtgebers nicht zu.
Eine Kontrollbetreuung kann namentlich dann geboten sein, wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender konkreter Verdacht ist dabei nicht erforderlich. Es genügen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und fehlen auch individuelle Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen (BGH, 26.03.2025 - Az: XII ZB 178/24).
Kontrollbetreuung trotz Vorsorgevollmacht - die gesetzlichen Voraussetzungen
Eine Kontrollbetreuung nach §§ 1815 Abs. 3, 1820 Abs. 3 BGB darf nur eingerichtet werden, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind: Der Vollmachtgeber muss aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sein, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten selbst auszuüben (§ 1820 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Zudem muss aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen sein, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dessen erklärtem oder mutmaßlichem Willen besorgt (§ 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Erforderlich ist damit der durch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte untermauerte Verdacht, dass mit der Vollmacht dem Betreuungsbedarf nicht Genüge getan wird (vgl. BGH, 26.03.2025 - Az: XII ZB 178/24).Eine Kontrollbetreuung kann namentlich dann geboten sein, wenn Anzeichen dafür sprechen, dass der Bevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der vorzunehmenden Geschäfte überfordert ist, oder wenn gegen seine Redlichkeit oder Tauglichkeit Bedenken bestehen. Ein Missbrauch der Vollmacht oder ein entsprechender konkreter Verdacht ist dabei nicht erforderlich. Es genügen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und dem Interesse des Vollmachtgebers handelt. Ergeben sich aus der Vereinbarung und dem erklärten Willen des Vollmachtgebers keine konkreten Vorgaben, kann der Betroffene seine Wünsche nicht mehr äußern und fehlen auch individuelle Anhaltspunkte für seinen mutmaßlichen Willen, richtet sich dieser nach seinen objektiven Bedürfnissen (BGH, 26.03.2025 - Az: XII ZB 178/24).
Was gehört zu den Aufgaben des Kontrollbetreuers?
Der Kontrollbetreuer hat im umfassenden Sinne diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Dazu gehört auch die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Pflichtverletzung sowie verschuldensunabhängiger Ersatz- oder Herausgabeansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten (BGH, 26.03.2025 - Az: XII ZB 178/24).Interessenkonflikt als Rechtfertigungsgrund - was gilt bei Vermögensverschiebungen zugunsten des Bevollmächtigten?
Grundsätzlich entspricht es einem objektiven Bedürfnis des Betroffenen, bei sehr hohen rechtsgeschäftlichen Vermögensverfügungen zugunsten des Bevollmächtigten bestehende Zweifel an der Geschäftsfähigkeit zu klären und gegebenenfalls Rückforderungsansprüche gegen den Bevollmächtigten zu prüfen sowie geltend zu machen (BGH, 26.03.2025 - Az: XII ZB 178/24). Ist die Verfolgung solcher Rückforderungsansprüche zur Wahrnehmung der objektiven Interessen des Betroffenen erforderlich, ist regelmäßig auch von einer die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigenden Interessenkollision auszugehen. Denn der Bevollmächtigte müsste bei der Verfolgung des Rückübertragungsanspruchs gegen sich selbst tätig werden. Dies gibt genügende Veranlassung, nicht erst im Falle des gesicherten Bestehens eines Rückforderungsanspruchs, sondern bereits für dessen Prüfung und Ausermittlung eine Kontrollbetreuung einzurichten (BGH, 26.03.2025 - Az: XII ZB 178/24).Befreiung von § 181 BGB erlaubt keine vermögensmindernden Insichgeschäfte im Belieben des Bevollmächtigten
Die in einer Vollmachtsurkunde enthaltene Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB besagt nichts darüber, ob die Vollmacht auch gegen das wirtschaftliche Eigeninteresse des Vollmachtgebers ausgeübt werden darf. Aus der Befreiung von § 181 BGB kann daher nicht geschlossen werden, dass dem Bevollmächtigten auch im Innenverhältnis zum Vollmachtgeber ohne Weiteres gestattet wäre, sich im Wege des Insichgeschäfts Vermögenswerte schenkweise selbst zu übertragen. Enthält die Vollmachtsurkunde - wie typischerweise - eine Bindung der Vollmachtsausübung an die Interessen des Vollmachtgebers, die mit Rücksicht auf dessen „wirklichen oder mutmaßlichen Willen“ zu bestimmen sind, liegt hierin eine im Innenverhältnis bestehende Pflichtenbindung. Verstößt der Bevollmächtigte durch die Vornahme eines Rechtsgeschäfts objektiv gegen diese Pflichtenbindung, schlägt dies auf den abgeschlossenen Vertrag durch und führt zu dessen Unwirksamkeit. Da bei kollusiven Insichgeschäften keine dritten Personen beteiligt sind, werden keine Belange des Verkehrsschutzes berührt, die eine Aufrechterhaltung solcher Geschäfte gebieten könnten (vgl. OLG Stuttgart, 04.05.2010 - Az: 12 U 178/09; BGH, 25.02.2002 - Az: II ZR 374/00).Darf aus der Vollmachterteilung auf den Willen des Vollmachtgebers geschlossen werden?
Bei der Erteilung einer Vollmacht wird - wie bei allen rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen - im Interesse des Verkehrsschutzes die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Sollen aus dem Umstand der Vollmachterteilung darüber hinaus weitergehende Schlüsse auf einen bestimmten, von Krankheit unbeeinflussten Willen des Vollmachtgebers gezogen werden, ist dies in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn lediglich eine Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nicht festgestellt werden kann. Das Nichtvorliegen gesicherter Feststellungen zur Geschäftsunfähigkeit hat damit nicht automatisch zur Folge, dass der Wille des Vollmachtgebers als vollständig frei und unbeeinflusst zu unterstellen wäre.Kontrollbetreuung ohne gesicherte Feststellung der Geschäftsunfähigkeit möglich
Die Erforderlichkeit der Kontrollbetreuung kann nicht allein damit verneint werden, dass eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden könne. Diese Beurteilung kann grundsätzlich dem Kontrollbetreuer überlassen werden, in dessen Verantwortung die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rückforderungsbegehrens fällt. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten bedarf es dann gegebenenfalls eines Sachverständigengutachtens; eine entsprechende Einschätzung durch das Betreuungsgericht ohne sachverständige Grundlage genügt nicht. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte - etwa eines progredienten dementiellen Krankheitsverlaufs und dokumentierter psychopathologischer Befunde kurz vor der maßgeblichen Vermögensverfügung - weiterhin Zweifel an der Geschäftsfähigkeit, rechtfertigt dies die Beibehaltung der Kontrollbetreuung. Zu den Aufgaben des Kontrollbetreuers zählt sodann auch die Ermittlung des tatsächlichen oder mutmaßlichen Willens des Betroffenen hinsichtlich der Verfolgung von Rückforderungsansprüchen. Dabei kann auch ein Interesse des Betroffenen daran, dass mit seinem Willen übereinstimmende Schenkungen rechtsbeständig bleiben, berücksichtigt werden.
BGH, 22.04.2026 - Az: XII ZB 218/25
ECLI:DE:BGH:2026:220426BXIIZB218.25.0
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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