Ein die
(Kontroll-)Betreuung aufhebender Beschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft, weshalb das Betreuungsgericht nicht gehindert ist, in eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer (Kontroll-)Betreuung einzutreten.
Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen könnten, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die 90-jährige Betroffene, die seit Ende Februar 2019 in einem Pflegeheim lebt, leidet an einer Demenzerkrankung, derentwegen sie ihre Angelegenheiten rechtlich nicht mehr selbst besorgen kann. Sie hatte im Oktober 2004 ihren beiden Söhnen, den Beteiligten zu 1 und 2, eine notarielle General- und
Vorsorgevollmacht erteilt, die sie im Januar 2015 gegenüber dem Beteiligten zu 1 mit notarieller Urkunde widerrief.
Zwei im Jahr 2018 auf Anregung des Beteiligten zu 1 eingeleitete Verfahren auf Bestellung eines
Betreuers für die Betroffene wurden aufgrund der bestehenden Vollmacht des Beteiligten zu 2 mangels Erforderlichkeit eingestellt. Auf erneute Anregung des Beteiligten zu 1 bestellte das Amtsgericht im Juni 2021 Rechtsanwältin N. zur Kontrollbetreuerin mit dem
Aufgabenkreis „Wahrnehmung der Rechte der Vollmachtgeberin gegenüber dem Bevollmächtigten“. In ihren Berichten kam diese zum Ergebnis, dass der von dem Beteiligten zu 1 geäußerte Verdacht einer missbräuchlichen Verwendung der Vollmacht durch den Beteiligten zu 2 nicht bestätigt werden könne. Der Beteiligte zu 2 habe auch nach Erhalt einer Kontovollmacht keine das Vermögen der Betroffenen schädigenden Handlungen vorgenommen. Soweit er am 3. Juli 2018 schenkweise Aktien im Wert von 300.000 € und einen hohen Geldbetrag in Höhe von 600.000 € erhalten habe, seien diese Zuwendungen durch die Betroffene selbst erfolgt. Daraufhin hob das Amtsgericht die Kontrollbetreuung durch Beschluss vom 2. Februar 2022 auf und entließ Rechtsanwältin N. aus ihrem Amt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beteiligte zu 1 im August 2022 erneut die Einrichtung einer Kontrollbetreuung angeregt, weil die Zuwendungen im Juli 2018 wegen bereits seinerzeit bestehender
Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen unwirksam gewesen seien. Das Amtsgericht hat das Verfahren eingestellt. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht Rechtsanwältin T. (Beteiligte zu 3) zur Kontrollbetreuerin mit dem Aufgabenkreis bestellt, „etwaige Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Vermögensübertragungen der Betroffenen an den Bevollmächtigten am 03.07.2018 auf Grund einer Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen zu prüfen und ggf. gegenüber diesem geltend zu machen, sowie die hierfür erforderlichen Ermittlungen anzustellen, insbesondere Krankenunterlagen der Betroffenen von Behandlern anzufordern“.
Mit seiner hiergegen eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Beteiligte zu 2 die Aufhebung der Kontrollbetreuung.
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