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Tipps - Aufgabenkreis und Aufgabenbereiche

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.

Die einzelnen Bestandteile des Aufgabenkreises, also die konkreten zu regelnden Aufgaben, werden seit dem 01.01.2023 als „Aufgabenbereiche“ bezeichnet.

Aufgabenbereiche beschreiben die Betreuerpflichten, die in den Betreuerausweis aufgenommen werden. Eine Betreuung wird für nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet, in denen Handlungsbedarf besteht und in denen der Betreute der Unterstützung bedarf.

Denn nur für Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne gesetzlichen Vertreter ausüben kann, wird eine Betreuung angeordnet.

Sowohl über eine Vorsorgevollmacht als auch in einer Betreuungsverfügung können für den Fall einer Betreuung Wünsche zu den Aufgabenbereichen festgelegt werden.

Der Aufgabenbereich eines Betreuers muss im Bestellungsbeschluss definiert sein.

Aufgabenbereiche können vom Betreuungsgericht weit (z.B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge) aber auch sehr eng (z.B. Zustimmung zu einer bestimmten Operation) gefasst werden.

Für die Entscheidung über die Sterilisation des Betreuten muss immer ein besonderer Betreuer bestellt werden.

Aufgabenbereiche sind nicht gesetzlich formuliert und können von jedem Gericht anders formuliert und u.U. auch anders verstanden werden.

Die Aufgabenbereiche betreffen im Grundsatz zwei Teilbereiche. Einerseits die Personensorge (persönliche Angelegenheiten) und andererseits Rechtsgeschäfte (Verträge, einseitige Erklärungen etc.).

Letzte Änderung: 20.05.2025

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